Das Urteil einer Ungültigkeitsklage wirkt nur zwischen den an der Klage Beteiligten.
Die Gutheissung der Ungültigkeitsklage zeitigt folgende Wirkungen:
- rückwirkender Wegfall der Verfügung von Todes wegen (ex tunc)
- Nichtigkeit der Gesamtverfügung
- bei Formmängeln
- bei Verfügungsunfähigkeit des Erblassers
- Nichtigkeit der angegriffenen Teilverfügung
- bei Willensmängeln zB eines Vermächtnisses.
Gestaltungswirkung nur zwischen den Prozessparteien
- Die Ungültigkeitsklage wirkt nur zwischen den Klageparteien!
- Eine Verfügung von Todes wegen des verfügungsunfähigen Erblassers bleibt gegenüber dem nicht in die Klage einbezogenen Begünstigten bestehen.