Die Ungültigkeitsklage kann – in der gleichen Rechtsschrift – mit folgenden anderen Klagen verbunden werden:
- Erbschaftsklage (» BGE 91 II 332)
- Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit
Ungültigkeitsklage
Die Ungültigkeitsklage kann – in der gleichen Rechtsschrift – mit folgenden anderen Klagen verbunden werden: