Die Ungültigkeitsklage ist nur in den vom Gesetz umschriebenen Fällen einsetzbar (sog. numerus clausus der Ungültigkeitstatbestände).
Die Ungültigkeitseinrede hilft nur der Erbschaftsgegenstände besitzenden Person, die Interesse an einer Aufhebung der Verfügung von Todes wegen hat und nicht klagen will oder nicht mehr klagen kann (Verwirkung).
Versuchen Sie sich jedoch mit der Gegenpartei zu einigen!
- Erbschaftsstreitigkeiten sind oft langwierig, komplex, emotional fordernd und kostenintensiv. Ziehen Sie einen Erbrechtsexperten bei, der mit Win-Win-Strategien (zB nach dem Konzept der Harvard Universität) vertraut ist.
- Bei der Ungültigkeitsklage gibt es trotz viel richterlichem Ermessen nur Obsiegen oder Unterliegen. Ein Vergleich kann für beiden Streitparteien das hohe Prozessrisiko „überbrücken“ und aus beiden Parteien „Gewinner“ machen.
- Natürlich lassen sich im Erbrecht Prozesse manchmal nicht vermeiden, insbesondere dann, wenn die Gegenpartei sich nicht einigen will; nicht selten geht es um die durch die Erbenstellung erhaltene Macht, die der Erbe „ausspielen“ will, oder die Eskomptierung früherer Zurücksetzungen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat oder derer er sich gar nicht bewusst war.
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