Aktivlegitimation
- Bedachte, die an der Ungültigerklärung ein Interesse haben
- Erbe
- Vermächtnisnehmer
- Begünstigte, die ihnen auferlegte Vermächtnisse, Bedingungen oder Auflagen beseitigen wollen
Mehrere Ungültigkeitskläger müssen nicht eine notwendige (aktive) Streitgenossenschaft bilden; jeder kann für sich alleine klagen.
Nicht klageberechtigte Personen
- Erbeserben, da sie erst später zum Zuge kommen [fehlendes unmittelbares Interesse]
- Gläubiger des Erblassers
- Schuldner des Erblassers, auch wenn die Forderung in den Nachlass fällt
- Verwandte
- Dritter, der eine Schenkung von Todes wegen infolge Formmangels anfechten will
- Erbschaftsverwalter
Aktivlegitimation des Willensvollstreckers?
Nur wenn er in seiner Stellung betroffen ist
Klage zu Lebzeiten des Erblassers
Eine Anhebung der Ungültigkeitsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist abzulehnen.
Passivlegitimation
- der durch die ungültig zu erklärende Verfügung von Todes wegen Begünstigte
- Erbe
- Vermächtnisnehmer
- wer an der Aufrechterhaltung der anzufechtenden Verfügung interessiert ist (vgl. BGE 96 II 79, Erw. 9 lit. b).
Mehrere Ungültigkeitsbeklagte müssen nicht eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft bilden.
Ausnahme
- Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bildet eine unteilbare Einheit
- Judikatur: BGE 97 II 201, Erw. 3
Nicht passivlegitimierte Personen
Bloss mittelbare Begünstigte aus der anzufechtenden Verfügung
Passivlegitimation des Willensvollstreckers?
Nur wenn die Ungültigkeitsklage seine Funktion als Testamentsvollstrecker in Frage stellt