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Ungültigkeitsklage

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Legitimation

Rechtsgebiet:
Ungültigkeitsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Ungültigkeitsklage, Ungültigkeitsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aktivlegitimation

  • Bedachte, die an der Ungültigerklärung ein Interesse haben
    • Erbe
    • Vermächtnisnehmer
    • Begünstigte, die ihnen auferlegte Vermächtnisse, Bedingungen oder Auflagen beseitigen wollen

Mehrere Ungültigkeitskläger müssen nicht eine notwendige (aktive) Streitgenossenschaft bilden; jeder kann für sich alleine klagen.

Nicht klageberechtigte Personen

  • Erbeserben, da sie erst später zum Zuge kommen [fehlendes unmittelbares Interesse]
  • Gläubiger des Erblassers
  • Schuldner des Erblassers, auch wenn die Forderung in den Nachlass fällt
  • Verwandte
  • Dritter, der eine Schenkung von Todes wegen infolge Formmangels anfechten will
  • Erbschaftsverwalter

Aktivlegitimation des Willensvollstreckers?

Nur wenn er in seiner Stellung betroffen ist

Klage zu Lebzeiten des Erblassers

Eine Anhebung der Ungültigkeitsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist abzulehnen.

Passivlegitimation

  • der durch die ungültig zu erklärende Verfügung von Todes wegen Begünstigte
    • Erbe
    • Vermächtnisnehmer
  • wer an der Aufrechterhaltung der anzufechtenden Verfügung interessiert ist (vgl. BGE 96 II 79, Erw. 9 lit. b).

Mehrere Ungültigkeitsbeklagte müssen nicht eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft bilden.

Ausnahme

  • Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bildet eine unteilbare Einheit
  • Judikatur: BGE 97 II 201, Erw. 3

Nicht passivlegitimierte Personen

Bloss mittelbare Begünstigte aus der anzufechtenden Verfügung

Passivlegitimation des Willensvollstreckers?

Nur wenn die Ungültigkeitsklage seine Funktion als Testamentsvollstrecker in Frage stellt

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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