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Unternehmenskrise

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Konkursaufschub oder Konkurseröffnung

Rechtsgebiet:
Unternehmenskrise
Stichworte:
Unternehmenskrise
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der benachrichtigte Konkursrichter hat den Konkurs zu eröffnen,

sofern weder VR noch Gläubiger den Antrag stellen auf:

  • Konkursaufschub (mit Aussicht auf Sanierung [OR 725a Abs. 1])
  • Nachlassstundung [SchKG 173a Abs. 1].

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