Der Gesetzgeber hat zwei hauptsächliche Unternehmensspaltungen vorgesehen:
- Aufspaltung
- Kernelemente (Meccano)
- Übergang des Vermögens der aufzuspaltenden Gesellschaft auf eine oder mehrere andere Gesellschaften
- Auflösung der aufgespalteten Gesellschaft
- Praxis
- Kernelemente (Meccano)
- Abspaltung
- Kernelemente (Meccano)
- Bei der Abspaltung gehen demgegenüber Vermögensteile der sich spaltenden – und fortbestehenden – Gesellschaft auf eine oder mehrere andere Gesellschaften über.
- Praxis
- Kernelemente (Meccano)
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, III. Die Spaltung, S. 880 f., Rz 73
- BINDER ANDREAS, Der Schutz der Gläubiger von Aktiengesellschaften bei Spaltung und Vermögensübertragung, Zürich 2005
- GOZZI NICCOLO, Schutz der Aktionäre bei Fusion und Spaltung gemäss Fusionsgesetz, Diss. Zürich 2009 = SSHW 279
- THEUS SIMONI FABIANA, Fusions-, Spaltungs- und Vermögensübertragungsverträge aus Sicht der Gesellschaft und der Gesellschafter, in: GesKR 2017, S. 409 ff.
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