Aufspaltungen und Abspaltungen sind oft von der konkreten Wirtschafts- und Branchensituation abhängig, positiv zB für Börsengänge und Betriebsverkäufe, negativ zB für Sanierungen und Vermeidung sog. Quersubventionierungen.
Unternehmensbezogen sind Aufspaltungen oder Abspaltungen dann, wenn dies von Investoren verlangt werden, sei es weil sich das Management nicht zum Kerngeschäft gehörende Betriebsteile angelacht hat, sei es weil die aus Spaltungen erlösten Mitteln in Kernbusiness-Beteiligungserwerbe investiert oder an die Aktionäre ausgeschüttet werden sollen.
Zuweilen können Spaltungen auch im Zuge einer Erbteilung von Familienunternehmen angesagt sein.
Literatur
- BINDER ANDREAS, Der Schutz der Gläubiger von Aktiengesellschaften bei Spaltung und Vermögensübertragung, Zürich 2005
- GERHARD FRANK / HASLER DANIEL, Rechtliche Fallstricke bei Carve-out-Transaktionen, in: GesKR 2014, S. 221 ff.
- THEUS SIMONI FABIANA, Fusions-, Spaltungs- und Vermögensübertragungsverträge aus Sicht der Gesellschaft und der Gesellschafter, in: GesKR 2017, S. 409 ff.
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, III. Die Spaltung, S. 887, Rz 91
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