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Gewinnsteuer (Juristische Personen)

Erstellungsdatum:
30.08.2010
Aktualisiert:
18.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Steuer, die sich an der Leistungsfähigkeit der juristischen Person orientiert, wird Gewinnsteuer bezeichnet. Steuersubjekt ist die juristische Person selbst.

Steueraspekt

Steuerhoheit

Gegenstand

Steuersubjekt Juristische Person
Steuerobjekt Steuerbarer Reingewinn
Steuermass

Bund

Kantone

Proportionaler Gewinnsteuersatz

Progressiver, renditeabhängiger Steuersatz

Steuerliche
Korrekturen / Bemessungsgrundlagen
  • Hinzurechnung geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands
  • Hinzurechnung der in der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebener Erträge wie Aufwertungs- und Liquidationsgewinne
  • Verlustverrechnung während 7 Jahren
Besteuerungsort

Hauptsteuerdomizil

  • Statutarischer Sitz
  • Ort der tatsächl. GL

Ausserkant. Betriebsstätte

  • Steuerausscheidung

Abzugsfähigkeit
Steueraufwand

Gewinnsteuer kann als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht weden (Besteuerung NP anders).

Im Vergleich zur Gewinnsteuer bei juristischen Personen die Einkommenssteuer bei natürlichen Personen:

Natürliche Personen: Einkommensteuer

[spoiler effect=»slide» show=»Übersicht zur Einkommenssteuer anzeigen» hide=»Übersicht zur Einkommenssteuer ausblenden»]

Steueraspekt

Steuerhoheit

Gegenstand

Steuersubjekt

Natürliche Person
(ev. Teilhaber eines Personenunternehmens)

Steuerobjekt Steuerbares Einkommen
Steuermass

Bund
Kantone
Gemeinde

Steuerfuss (Variable des steuerberechtigten Gemeinwesens) x Steuersatz (idR progressiv)
Selbständigerwerbende bezahlen zusätzlich auf ihrem Einkommen die Sozialabgaben (AHV/IV/EO [Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil])

Steuerliche
Korrekturen /
Bemessungsgrundlagen
  • Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
  • Aufrechnungen nicht geschäftsmässig begründeter Bezüge
Besteuerungsort

Wohnsitz

  • ev. Aufenthalt

Geschäftsort als Steuerdomizil bzw. Nebensteuerdomizil

  • Steuerausscheidung

Abzugsfähigkeit
Steueraufwand

Im Gegensatz zu den JP kann die NP die (Einkommens-)Steuern nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden

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