Als fliessender Verkehr gelten alle nicht geparkten Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie fahren oder halten.
Begriffe des fliessenden Verkehrs
Fahrbahnmarkierung
(Strich durchgehend, Strich unterbrochen, Doppenlstrich sowohl durchgehend als auch unterbrochen, Doppelstrich druchgehend, Doppelstrich unterbrochen, Schrägstrichgatter, Radwegmarkierung)
Eine farbliche Kennzeichnung verschiedener Verkehrsflächen (Verkehrsflächen als Verkehrszeichen).
Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (gilt als Verkehrsdelikt).
Freisprecheinrichtung
Vorrichtung für drahtungebundene Telefongespräche, u.U. mit Spracherkennungssoftware
Schadenersatz
Anspruch auf Ausgleich des Vermögensschadens, der durch unsorgfältiges bzw. unerlaubtes Handeln eines Dritten entstanden ist.
Sicherheitsabstand nach vorne
Genügend Abstand zum voraus fahrenden Verkehrsteilnehmer
(Abstand = halber Tacho in Metern oder 2 sec. entsprechen der Distanz der halben Tachoanzeige in Metern)
Sicherheitsabstand zur Seite
Überholens- und gegenverkehrsrelevant
Überholvorgang
Links (auf der Überholspur oder Gegenfahrbahn) an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifahren.
Rechtsüberholen nur auf Einspurstrecken und bei Strassenbahnen mit eigener Spur.
Überholverbot generell
Generelles Überholverbot ist gültig für PKW’s und LKW’s
Unfall (allgemein)
Schadensereignis mit ursächlicher Beteiligung von 2 Fahrzeugen.
Unfall (Auffahrunfall)
Schadensereignis, bei welchem das nachfolgende Fahrzeug infolge fehlenden Sicherheitsabstandes und/oder ungenügender Aufmerksamkeit des Lenkers auf den Vordermann auffuhr (Kettenauffahrunfall, auch Massenkarambolage: mehrere Lenker fahren zu nah auf und/oder sind unaufmerksam);
Schadendeckung: 1:3 zL
Auffahrender oder VM wird Heckschaden ersetzt und Auffahrender muss Frontschaden selber tragen.
Vortritt
Bestimmte Reihenfolge, in der ein Verkehrsteilnehmer vor dem andern seine Fahrt fortsetzen kann.