Vortritt haben heisst:
- Recht auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen
- dass der Vortrittsberechtigte grds. nicht bremsen, beschleunigen oder ausweichen muss.
Gesetzliche Grundlage
- SVG 36 Abs. 2-4, 26, 27 Abs. 2, 49 Abs. 2, 57 Abs. 1
- VRV 14
- VRV 15
- VRV 16
- VRV 41b
- VRV 47
Rechte und Pflichten des Vortrittsbelasteten
Rechte:
- Er darf bis an die seitliche Randlinie der Strasse, in die eingebogen werden soll, heranfahren.
- Er muss nicht von vornherein mit vorschriftswidrig zu schnell fahrenden Vortrittsberechtigten rechnen (sog. Vertrauensprinzip, aus SVG 26 abgeleitet).
Pflichten:
- Er darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern.
- Beeinträchtigenden Sichtverhältnissen hat er Rechnung zu tragen, durch:
- Vornahme eines Sicherheitshaltes oder
- falls nötig, durch vorsichtiges „Hineintasten“ in die Kreuzung.
Judikatur
- BGE 118 IV 277 = Pra 83 Nr. 66 (Zubilligung des Vertrauensgrundsatzes an den Vortrittsbelasteten)
- BGE 143 IV 500 = Pra 9/2018 Nr. 109 (Verneinung der Anwendung des Vertrauensprinzips im konkreten Fall)
Weiterführende Informationen
Rechte und Pflichten des Vortrittsberechtigten
Rechte
Vertrauensprinzip |
Verkehrsteilnehmer |
Einschränkungen |
---|---|---|
1. Er darf davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird. |
alle |
Vertrauensprinzip gilt nur, sofern nicht von vornherein mit der Missachtung des Vortritts gerechnet werden muss. Vortrittsrecht wird eingeschränkt, wenn der Berechtigte den Anschein erweckt, er verzichte mind. Teilweise auf den Vortritt (z.B. durch Bremsen) |
Fussgänger |
Vortritt nur, solange herannahende Fahrzeuge noch rechtzeitig anhalten können (VRV 47) |
|
Strassenbahnen |
Keine freie Fahrt, wo sie nach Gesetz (VRV 45) „zu besonderer Vorsicht“ verpflichtet sind |
|
2. Er muss Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Vortrittsbelastete nicht reduzieren. |
alle |
Ausser, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an die Verkehrsregeln halten wird. |
Pflichten
- besondere Vorsichtspflicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an die Verkehrsregeln hält.
- Rücksichtspflicht gegenüber Strassenbenützern, welche eine Strassenverzweigung erreicht haben, bevor sie in der Lage waren, ihn zu erblicken.
Vortrittsarten
Vortritt Rechtsverkehr
Das von rechts kommende Fahrzeug hat den Vortritt bei:
- Gabelungen von Fahrbahnen
Vortritt Hauptstrasse
Das von Links kommende Fahrzeug hat den Vortritt, wenn:
- es sich auf einer gekennzeichneten Hauptstrasse befindet
Vortritt im Kreisverkehr
Das von Links kommende Fahrzeug hat den Vortritt, wenn:
- es sich im Kreisel befindet
- es von einer Zufahrtsstrasse in den Kreisel einfährt
Ausnahme:
Kein Vortritt, wenn zu schnell in den Kreisel eingefahren wird!
Vortritt Gegenverkehr vor Linksabbiegern
Der Gegenverkehr hat gegeüber dem Linksabbieger Vortritt.
Aussnahme:
Strassenbahn hat auch beim links abbiegen Vortritt!
Vortritt beim Sicheinfügen in den Verkehr
Alle Strassenbenützer geniessen den Vortritt gegenüber dem sich in den Verkehr Einfügenden.
Ausnahme:
Busse des Linienverkehrs sind beim sich einfügen in den Verkehrsfluss vortrittsberechtigt!
Vortritt beim Wenden
Alle Strassenbenützer haben gegenüber dem Wendenden Vortritt.
Wenden ist unzulässig, wenn:
- dabei Strassenbenützer behindert werden
- es unnötig ist
- ausdrücklich verboten
- Nebel, starker Regen etc. schlechte Sicht schafft
- «dichter Verkehr»
- ünübersichtliche Stelle
- dabei Sicherheitslinien gekreuzt werden
- auf Autobahn / Autostrasse
- in Tunnel
Vortritt bei Rückwärtsfahrt
Alle Strassenbenützer haben Vortritt gegenüber dem Rückwärtsfahrer.
Das Rückwärtsfahren ist grds. verboten:
- wenn Strassenbenützer behindert werden
- auf Bahnübergang und unübersichtlicher Strassenverzweigung
- auf Autobahn und Autostrasse
- auf Einbahnstrasse
- bei Lernfahrten auf verkehrsreichen Strassen
- in Tunnels
Kasuistik | ||
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6B_783/2008 | Kollision zwischen einem Rechtsvortrittberechtigten und einer von links kommenden Fahrradfahrern. | Rechtsvortrittsberechtigte hat seine Aufmerksamkeit insb. dem Rechtsverkehr zu widmen. Demgegenüber besteht eine erheblich geringere gegenüber dem Linksverkehr. |
BGE 90 IV 86 | Kollision zwischen zwei Fahrzeugen auf einer Verzweigung von Nebenstrassen. | Auch hier gilt der Rechtsvortritt, unabhängig vom Verkehr auf den beiden Nebenstrassen. |
BGE 106 IV 58 | Fahrzeugführer, der aus einem priv. Parkplatz rückwärts in die angrenzende Strasse hinausfährt um sich in den Verkehr einzufügen | Rechts- und Linksverkehr haben Vortritt. Herausfahrender Fahrzeugführer hätte für das rückwärts ausparkieren Hilfe beiziehen müssen. |