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- Anhalte- und Unfallstellensicherungs-Pflicht
- Zu den allgemeinen Verhaltenspflichten bei Strassenverkehrsunfällen zählen:
- Unverzügliches Anhalten +
- Sicherung der Unfallstelle.
- SVG 51 Abs. 1
- Anwendung der Verhaltenspflichten
- Diese beiden Verhaltenspflichten greifen grundsätzlich bei jedem Unfall:
- Selbstunfall oder
- Unfall mit Drittschädigung.
- Anhaltepflicht
- Die Beteiligten müssen sofort anhalten:
- direkt an der Unfallstelle oder
- sobald ein Anhalten ohne Schaffung einer zusätzlichen Gefahr für den Verkehr möglich ist.
- Fahrtenfortsetzung?
- Die Autofahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn
- feststeht, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen sind und
- die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
- Art. 31 Ziff. 1, lit. a-d, des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 08.11.1968 (ÜkSV).
- Unfallplatzsicherung
- Zur Sicherung der Unfallstelle zählen vor allem:
- Verkehrssicherungsmassnahmen
- Vorschriftsgemässes Anbringen des Pannensignals
- Einstellen der Warnblinklichter
- Verkehrsregelung mittels Handzeichen.
- SSV 66 i.V.m. SSV 67 Abs. 2; 23 VRV
- Polizei-Benachrichtigung bei Verkehrssicherheitbedarf
- Lässt sich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht sofort beseitigen (weil zB Fahrzeugteile oder Ladung auf der Strasse liegen), sollte sofort die Polizei benachrichtigt werden.
- VRV 54 Abs. 2.
Literatur
- PHILIPPE WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 12 zu Art. 92 SVG
- UNSELD LEA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 42 zu Art. 51 SVG
- UNSELD LEA, a.a.O., N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51 SVG
Judikatur
- BGer 6B_470/2021 vom 27.09.2021
- BGer 6B_322/2015 vom 26.11.2015 E. 3 mit Hinweisen
- BGE 126 IV 53, Erw. 2a, zum Sinn und Zweck der Meldepflicht gemäss VRV 54 Abs. 2
Weiterführende Informationen
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