LAWINFO

Verkehrsrecht

QR Code

Verhaltenspflichten im Allgemeinen

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Anhalte- und Unfallstellensicherungs-Pflicht
    • Zu den allgemeinen Verhaltenspflichten bei Strassenverkehrsunfällen zählen:
      • Unverzügliches Anhalten +
      • Sicherung der Unfallstelle.
    • SVG 51 Abs. 1
  • Anwendung der Verhaltenspflichten
    • Diese beiden Verhaltenspflichten greifen grundsätzlich bei jedem Unfall:
      • Selbstunfall oder
      • Unfall mit Drittschädigung.
  • Anhaltepflicht
    • Die Beteiligten müssen sofort anhalten:
      • direkt an der Unfallstelle oder
      • sobald ein Anhalten ohne Schaffung einer zusätzlichen Gefahr für den Verkehr möglich ist.
  • Fahrtenfortsetzung?
    • Die Autofahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn
      • feststeht, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen sind und
      • die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
    • Art. 31 Ziff. 1, lit. a-d, des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 08.11.1968 (ÜkSV).
  • Unfallplatzsicherung
    • Zur Sicherung der Unfallstelle zählen vor allem:
      • Verkehrssicherungsmassnahmen
        • Vorschriftsgemässes Anbringen des Pannensignals
        • Einstellen der Warnblinklichter
        • Verkehrsregelung mittels Handzeichen.
      • SSV 66 i.V.m. SSV 67 Abs. 2; 23 VRV
    • Polizei-Benachrichtigung bei Verkehrssicherheitbedarf
      • Lässt sich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht sofort beseitigen (weil zB Fahrzeugteile oder Ladung auf der Strasse liegen), sollte sofort die Polizei benachrichtigt werden.
      • VRV 54 Abs. 2.

Literatur

  • PHILIPPE WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 12 zu Art. 92 SVG
  • UNSELD LEA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 42 zu Art. 51 SVG
  • UNSELD LEA, a.a.O., N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51 SVG

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.