Zu den allgemeinen Verhaltenspflichten bei Strassenverkehrsunfällen zählen:
Unverzügliches Anhalten +
Sicherung der Unfallstelle.
SVG 51 Abs. 1
Anwendung der Verhaltenspflichten
Diese beiden Verhaltenspflichten greifen grundsätzlich bei jedem Unfall:
Selbstunfall oder
Unfall mit Drittschädigung.
Anhaltepflicht
Die Beteiligten müssen sofort anhalten:
direkt an der Unfallstelle oder
sobald ein Anhalten ohne Schaffung einer zusätzlichen Gefahr für den Verkehr möglich ist.
Fahrtenfortsetzung?
Die Autofahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn
feststeht, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen sind und
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Art. 31 Ziff. 1, lit. a-d, des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 08.11.1968 (ÜkSV).
Unfallplatzsicherung
Zur Sicherung der Unfallstelle zählen vor allem:
Verkehrssicherungsmassnahmen
Vorschriftsgemässes Anbringen des Pannensignals
Einstellen der Warnblinklichter
Verkehrsregelung mittels Handzeichen.
SSV 66 i.V.m. SSV 67 Abs. 2; 23 VRV
Polizei-Benachrichtigung bei Verkehrssicherheitbedarf
Lässt sich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht sofort beseitigen (weil zB Fahrzeugteile oder Ladung auf der Strasse liegen), sollte sofort die Polizei benachrichtigt werden.
VRV 54 Abs. 2.
Literatur
PHILIPPE WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 12 zu Art. 92 SVG
UNSELD LEA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 42 zu Art. 51 SVG
UNSELD LEA, a.a.O., N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51 SVG
Judikatur
BGer 6B_470/2021 vom 27.09.2021
BGer 6B_322/2015 vom 26.11.2015 E. 3 mit Hinweisen
BGE 126 IV 53, Erw. 2a, zum Sinn und Zweck der Meldepflicht gemäss VRV 54 Abs. 2
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