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Vermächtnis / Legat

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Begriff und Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Vermächtnis / Legat
Stichworte:
Legat, Vermächtnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff: Vermächtnis / Legat

Das Vermächtnis (auch Legat) ist die Beteiligung einer Person am Nachlass durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ohne Einräumung einer Erbenstellung und gibt dem Vermächtnisnehmer gegenüber dem Vermächtnisbelasteten einen obligatorischen Anspruch auf Entrichtung des Vermächtnisses.

Abgrenzung

Erbe

Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer hat der (gesetzliche oder eingesetzte) Erbe Erbenstellung und ist Teil der Erbengemeinschaft und als solcher an der Erbteilung beteiligt und haftet für Nachlass-Schulden.

» Informationen zu den gesetzlichen und den eingesetzten Erben

» Informationen zur Erbeinsetzung

Schenkung

Im Gegensatz zum Vermächtnis als unentgeltliche Zuwendung auf den Todeszeitpunkt hin, stellt eine lebzeitige unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen einer Person eine Schenkung gemäss OR 239 ff. dar und ist damit ein rein obligationenrechtliches Rechtsgeschäft.

» Informationen zu Schenkungen

Auflagebegünstigter

Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag Auflagen machen (ZGB 482); die Auflagebegünstigten haben einen Vollziehungsanspruch, ohne Vermächtnisnehmer oder Erben zu sein.

» Informationen zu Auflagen im Testament

Stiftungsdestinatäre

Der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag eine Stiftung errichten; die Stiftungsdestinatäre sind ebenfalls erbrechtlich begünstigte Personen, jedoch ohne Vermächtnisnehmer oder Erben zu sein.

» Informationen zur Stiftungserrichtung mittels Testament

Teilungsvorschrift

Der Erblasser kann mittels Teilungsvorschrift bestimmen, welche Erben welche Nachlass-Gegenstände unter Anrechnung an die Erbquote erhalten sollen. Ein in der Praxis häufig anzutreffender Streitpunkt ist die Frage, ob eine Klausel in einem Testament oder Erbvertrag als blosse Teilungsvorschrift oder als nicht auf den Erbteil anzurechnendes (Voraus-)Vermächtnis zu verstehen ist. Die Antwort ist anhand einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu entscheiden, wobei das Gesetz (ZGB 608 III) eine Vermutung zugunsten einer blossen Teilungsvorschrift statuiert.

» Informationen zur Erbteilung

» Informationen zur Auslegung eines Testaments

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