Möchte der Erblasser nicht nur bestimmte Einzelpersonen durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis begünstigen, sondern ein ganzer Personenkreis, so kann er – vorausgesetzt, sein Nachlassvermögen ist hierfür ausreichend – mittels Testament (wie auch mittels Erbvertrag) eine gemeinnützige Stiftung errichten (ZGB 493).
Der Kreis der Begünstigten (Stiftungsdestinatäre) bestimmt sich nach dem Stiftungszweck.
Art. 493 ZGB
G. Stiftungen
1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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