Den Vermieter treffen im Immobiliar-Mietverhältnis folgende Pflichten:
Hauptpflicht
- Übergabepflicht
- Pflicht, die Mietsache dem Mieter zu übergeben und diese in einem tauglichen Zustand zu erhalten (vgl. OR 256 Abs. 1)
Nebenpflichten
- Auskunftspflicht
- Vorlage eines Rückgabeprotokolls aus dem vorangegangenen Mietverhältnisses zur Einsichtnahme, auf Verlangen des neuen Mieters (vgl. OR 256 Abs. 1)
- Prüfungspflicht
- Pflicht des Vermieters, bei Rückgabe der Mietsache den Zustand zu prüfen und Mängel dem Mieter zu melden (vgl. OR 267a Abs. 1)
- Informationspflicht
- Pflicht des Vermieters, dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege über die Betriebskosten (Heizung, Wasser etc.) zu gewähren)
- Pflicht zur Tragung der Lasten und Abgaben
- Pflicht des Vermieters, die mit der Mietsache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben zu tragen (zB Grundsteuern, Gebäudeversicherungsprämien, Anschlussgebühren usw.)
- Vorbehalten bleibt eine andere Abrede (zB Vermietung von ganzen Gebäuden wie EFH, Gewerbehaus usw., mit Recht und Pflicht, für alle oder bestimmte Kosten durch „Eigeneinkauf“ selber aufzukommen).
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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