Auskunftspflicht
Hat der Vermieter ein Rückgabeprotokoll über das vorangegangene Mietverhältnis erstellt, so muss er dieses auf Verlangen des neuen Mieters diesem zur Einsicht vorlegen (vgl. Art. 256a Abs. 1 OR)
Prüfungspflicht
Der Vermieter ist verpflichtet bei der Rückgabe den Zustand der Mietsache zu prüfen und Mängel an der Sache dem Mieter zu melden (vgl. Art. 267a Abs. 1 OR).
Informationspflicht
Der Vermieter hat dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die Belege über die Aufwendungen von Betriebskosten (Heizung, Wasser etc.) und öffentlichen Abgaben zu verschaffen.
Pflicht zur Tragung der Lasten und Abgaben
Gemäss Art. 256b OR ist der Vermieter verpflichtet die mit der Mietsache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben zu tragen, wie zB Grundsteuern, Gebäudeversicherungsbeiträge, Anschlussgebühren etc. Dies kann jedoch vertraglich anders geregelt werden.Beispiel: Vermietung von ganzen Gebäuden (Einfamilienhaus, Gewerbehaus etc.). Der Mieter trägt die Betriebskosten bei entsprechender Abrede direkt, in dem er den Brennstoff selber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einkauft und sich als Bezüger bei den Ver- und Entsorgern (an-)meldet; in solchen Fällen schuldet der Mieter dann nur (aber immerhin) den Mietzins.
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