Aus Sicht des Vermieters muss ein Vermieterwechsel (z.B. durch Verkauf einer Liegenschaft) sorgfältig geplant werden. Aber auch für den Mieter stellen sich einige Fragen, wie z.B. ob er die an den ehemaligen Vermieter geleistete Kaution auch vom neuen Vermieter zurückfordern kann oder was mit Geld passiert, welches er fälschlicherweise noch an den alten Vermieter bezahlt hat?
Auf dieser Website finden Sie mietrechtliche Informationen zum Thema Vermieterwechsel / Wechsel des Eigentümers:
» Kündigung der Mietverhältnisse vor Eigentumswechsel
» Grundsatz gemäss OR 261: Kauf bricht Miete nicht
» Kündigung des Mietverhältnisses nach dem Eigentumsübergang
» Anpassung des Mietzinses nach dem Eigentumsübergang
» Verhältnis zwischen Veräusserer und Erwerber des Mietobjektes
Gesetzliche Grundlagen: OR 261
Art. 261 OR
J. Wechsel des Eigentümers
I. Veräusserung der Sache
1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
2 Der neue Eigentümer kann jedoch:
a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
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