Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht

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  • Das Sachenrecht ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die Rechtsbeziehungen von Personen zu den beweglichen Sachen (Fahrnis), wie Eigentums- und Besitzesrecht, dingliche Rechte, Typenzwang und Publizität.
  • Das Immobiliarsachenrecht bestimmt die Rechtsbeziehungen von Personen zu den Grundstücken oder Liegenschaften (unbewegliche Sachen), d.h. Eigentum (Grundeigentum, Grundbuch), Besitz, beschränkte dingliche Rechte (Dienstbarkeiten (Personal- oder Grunddienstbarkeiten), Grundlasten, Grundpfandrechte) sowie Anmerkungen und Vormerkungen, einschliesslich Typenzwang und das Publizitätsprinzip.
  • Die Eigentumsgarantie, d.h. der Rechtsschutz, über die eigene Sache oder das eigene Grundstück in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben verfügen zu können, wird durch Art. 26 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet. Einschränkung: Die Enteignung durch den Staat, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist.

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