Zum Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitnehmerschutz entspricht jenem bei der Fusion (FusG 76 und FusG 77; OR 333):
- Übergang des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
- sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt
- Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag
- FusG 27 Abs. 2 i.V.m. FusG 25
- ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Vermögensübertragung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3)
- Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger
- OR 333a; FusG 28 Abs. 1
Art. 333 OR
F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
1. Wirkungen
1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
Art. 333a OR
2. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über:
a. den Grund des Übergangs;
b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
2 Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren.
Weiterführende Informationen
Zur Betriebs- und Betriebsteile-Definition / Leistungseinheit
- Betrieb
- Als Betrieb im Sinne von OR 333 gilt eine in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt.
- Betriebsteil
- Betriebsteile sind selbstorganisierte Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt.
- Leistungseinheit
- Ein Betriebsübergang i.S.v. OR 333 setzt voraus, dass
- die betreffende Leistungseinheit ihre Identität im Wesentlichen bewahrt:
- Betriebszweck
- Organisation
- individuellen Charakter.
- die betreffende Leistungseinheit ihre Identität im Wesentlichen bewahrt:
- Ein Betriebsübergang i.S.v. OR 333 setzt voraus, dass
Literatur
- TSCHÄNI RUDOLF, M&A Transaktionen, N 113, S. 95
- VON DER CRONE HANS CASPAR, GERSBACH ANDREAS / KESSLER FRANZ J. / DIETRICH MARTIN / FRITSCHE CLAUDIA / BERLINGER KATJA, Vermögensübertragung: Wesentliches für Personalverantwortliche, S.3 f.
- REINERT PETER, zu Art. 76 FusG, in: Handkommentar, S. 403 ff.
- BSK OR-REHBINDER/PORTMANN, N 2 zu Art. 333 OR