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Vermögensübertragung

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Arbeitnehmer / Betriebsübergang

Rechtsgebiet:
Vermögensübertragung
Stichworte:
Vermögensübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Arbeitnehmerschutz

Der Arbeitnehmerschutz entspricht jenem bei der Fusion (FusG 76 und FusG 77; OR 333):

  • Übergang des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
    • sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt
  • Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag
    • FusG 27 Abs. 2 i.V.m. FusG 25
    • ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Vermögensübertragung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3)
  • Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Weiterführende Informationen

» Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübernahme

Zur Betriebs- und Betriebsteile-Definition / Leistungseinheit

  • Betrieb
    • Als Betrieb im Sinne von OR 333 gilt eine in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit, die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt.
  • Betriebsteil
    • Betriebsteile sind selbstorganisierte Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt.
  • Leistungseinheit
    • Ein Betriebsübergang i.S.v. OR 333 setzt voraus, dass
      • die betreffende Leistungseinheit ihre Identität im Wesentlichen bewahrt:
        • Betriebszweck
        • Organisation
        • individuellen Charakter.

Literatur

  • TSCHÄNI RUDOLF, M&A Transaktionen, N 113, S. 95
  • VON DER CRONE HANS CASPAR, GERSBACH ANDREAS / KESSLER FRANZ J. / DIETRICH MARTIN / FRITSCHE CLAUDIA / BERLINGER KATJA, Vermögensübertragung: Wesentliches für Personalverantwortliche, S.3 f.
  • REINERT PETER, zu Art. 76 FusG, in: Handkommentar, S. 403 ff.
  • BSK OR-REHBINDER/PORTMANN, N 2 zu Art. 333 OR

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