Die Hauptforderung muss – für eine Verrechnung – erfüllbar sein:
Geldschulden
- Geldschulden sind praktisch immer erfüllbar
- Vgl. OR 81 Abs. 1
Fälligkeit?
- Eine Fälligkeit wird nicht vorausgesetzt, da der Schuldner (hier Verrechnender) seine Schuld vor Verfalltag erfüllen darf; entsprechend ist eine Verrechnung vor Fälligkeit der Hauptschuld (!) zulässig
- aber: Vorfälligkeitsleistung ohne Diskontabzug
- Vgl. OR 81 Abs. 2
Art. 81 OR
V. Vorzeitige Erfüllung
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
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