Die Verrechnung im internationalen Kontext folgt nachgenannten Regeln:
Definition
- Verrechnung = Erlöschen der Forderung durch Tilgung mittels Verrechnung
Gesetzliche Grundlage
Anwendbares Statut
- Massgeblichkeit des Statutes der Hauptforderung (Verrechnungsstatut)
Voraussetzungen, Vollzug und Wirkungen
- Verrechnung einschliesslich Verrechnungsverbote gemäss Verrechnungsstatut
Verrechnungsvertrag
- nach Gesetz
- das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt sich nach IPRG 148 Abs. 3 i.V.m. IPRG 117, also nach dem engsten Zusammenhang
- Rechtswahl
- Möglichkeit der Parteien, das anwendbare Recht zu wählen (IPRG 116)
Internationale Zuständigkeit
- Gerichtszuständigkeit nach IPRG 2 ff.
- Zuständigkeit schweizerischer Gerichte
- Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zivilprozess | zivilprozess
- Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zuständigkeit schweizerischer Gerichte
- Gerichtsstandsvereinbarung
- Zuständigkeiten gemäss IPRG 5
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- Mangels abweichender Parteivereinbarung Anwendbarkeit von IPRG 176 ff.
Gesetzestexte
Art. 148 IPRG
1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht.
2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
Art. 116 IPRG
1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2 Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden.
Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
Art. 117 IPRG
1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
- bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
- bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
- bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
- bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
- bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
Art. 2 IPRG
Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig.
Art. 5 IPRG
1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
- wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
- wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
Weiterführende Informationen
Literatur
- Allgemein
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 7 ff. zu Vorbem. OR 120 – OR 126
- Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 10 zu Vorbem. OR 120 – OR 126