Internationale Schiedsgerichtsbarkeit liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung mindestens eine Partei ihren Sitz / Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz hatte (IPRG 176). Der Fokus dieser Darstellung liegt auf internationalen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, da nur in diesem Fall schweizerisches Recht (IPRG 176 ff.) anwendbar ist.
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Schiedsgerichtsbarkeit
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG