Folgende Kombinationen sind unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse (Einmann-AG (Durchgriff), Konzern (Konzernverrechnungsklausel) etc.) bzw. Abreden (VERTRAGLICHE VERRECHNUNG) von der Verrechnung ausgeschlossen:
Tilgung einer eigenen Schuld durch Verrechnung mit der Forderung des Verrechnenden gegen einen Dritten
- Verrechnender bezeichnet die Forderungen
- Vgl. auch BGE 85 II 113 f.
Tilgung einer eigenen Schuld durch Verrechnung mit dem Guthaben eines Dritten gegen den Gläubiger
- Vgl. hiezu OR 573 Abs. 2 und OR 121
Verrechnung einer eigenen Forderung mit der Forderung des Verrechnungsgegners gegen einen Dritten
- Vgl. hiezu OR 68
Verrechnung einer eigenen Forderung mit der Forderung des Dritten gegen den Verrechnenden (Gläubiger)
- bei Vertrag zugunsten Dritter (OR 112)
- Vgl. BGE 112 II 3, ZR 80 / 4
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