Die Verrechnung im Konkurs konzentriert sich auf folgende Verrechnungsfälle:
Verrechnung durch Gläubiger des Gemeinschuldners
- Dispositionsfähigkeit des Gläubigers
- Gläubiger kann seinerseits die Verrechnung erklären
- Die Verrechnung bewahrt den Gläubiger davor, seine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner (voll) bezahlen zu müssen
- Gläubiger kann seinerseits die Verrechnung erklären
- Verrechnungserklärung Gläubiger
- Gläubiger erklärt Verrechnung
- Die Verrechnung privilegiert den verrechnenden Gläubiger gegenüber den übrigen Konkursgläubigern, indem dies die volle Befriedigung seiner Forderung im Rahmen des Verrechnungsbetrages im Konkurs ermöglicht
- Gläubiger erklärt Verrechnung
Verrechnung durch Konkursit
- Fehlende Dispositionsfähigkeit
- Konkursit darf nach Konkurseröffnung nicht Forderung der Konkursmasse zur Verrechnung bringen (SchKG 204 Abs. 1)
- Verrechnungserklärung Gläubiger
- Gläubiger muss ggf. seinerseits die Verrechnung erklären, um auf seine Forderung nicht nur eine Konkursdividende zu erhalten
Verrechnung durch Konkursverwaltung
- Verrechnungserklärung Konkursverwaltung?
- Anstelle des Gemeinschuldners kann im Konkurs die Konkursverwaltung Ansprüche der Masse mit Gläubigerforderungen verrechnen; der Gläubiger erhält so eine volle Forderungsbefriedigung
- Verrechnungszweckmässigkeit
- Eine Verrechnung durch die Konkursverwaltung ist in den seltensten Fällen für die Masse von Vorteil, weil die Masse nur den Wert der Dividende spart, ganz im Gegensatz zur Realbeanspruchung der Schuld beim Schuldner des Gemeinschuldners
- Ausnahme: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners des Gemeinschuldners
- Verrechnung
- Eine Verrechnung durch die Konkursverwaltung ist in den seltensten Fällen für die Masse von Vorteil, weil die Masse nur den Wert der Dividende spart, ganz im Gegensatz zur Realbeanspruchung der Schuld beim Schuldner des Gemeinschuldners
- Alternative: Verrechnungserklärung Gläubiger
- Anstelle des Gemeinschuldners oder der Konkursverwalter kann der Gläubiger die Verrechnung erklären; der Gläubiger erhält so eine volle Forderungsbefriedigung
Weiterführende Informationen
Literatur
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 1 ff. zu OR 123
- STADLIN MARKUS WALTER, Die Verrechnung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach schweizerischem Recht, Basel 1986, S. 176
- NÄF, Die Sicherung von Gläubigerrechten im Hinblick auf den Konkurs des Schuldners, 1983, 98