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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Verrechnung

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Von grundlegender Bedeutung für die Erläuterung der Verrechnung im Kollokationsverfahren ist, wer die Verrechnung erklärt:

  1. Verrechnung durch den Gläubiger
  2. Verrechnung durch die Konkursverwaltung

1. Verrechnung durch den Gläubiger

  • Zulässigkeit
  • Forderungseingabe des Gläubigers
    • Anmeldung mit Subtraktion der Gegenforderung des Gemeinschuldners nur im Saldobetrag
    • Ausdrückliche oder konkludente Verrechnungserklärung
  • Kollokation durch die Konkursverwaltung
    • im Saldobetrag
    • Gläubiger darf aus Zulassung des Saldobetrags keine Verrechnungsanerkennung der Konkursmasse ableiten [vgl. BGE 103 III 12]
      • Grund
        • Konkursverwaltung kann nicht über den Kollokationsantrag des Gläubigers hinausgehen
    • Aussetzung
      • Recht, nicht aber Pflicht der Konkursverwaltung zur Aussetzung der Kollokation
      • Voraussetzung
        • Im Zeitpunkt der Kollokation nicht nachweisbare Verrechnungslage, bei der Gegenforderung des Gemeinschuldners, aber auch bei der Konkursforderung des Konkursgläubigers
      • Ablauf
        • Spätere Ergänzung des Kollokationsplans, unter Neuauflage
      • Vgl. KOV 59 Abs. 3
      • Vgl. BGE 119 III 130
  • Gegenforderung des Gemeinschuldners
    • Verfolgung der Gegenforderung des Gemeinschuldners durch die Konkursverwaltung (im Namen und auf Rechnung der Masse)
      • Eintreibung durch Klageerhebung auf dem ordentlichen Prozessweg
      • Obsiegen der Konkursverwaltung
        • Konkursgläubiger kann
          • den ursprünglich verrechneten, nun aber nicht getilgten Betrag zur Nachkollokation anmelden
          • auf eine ergänzende Kollokation verzichten
        • Vgl. BGE 56 III 238 ff.
      • Unterliegen der Konkursverwaltung
        • Kollokation im Saldobetrag hat sein Bewenden
    • Abtretung nach SchKG 260 an die Konkursgläubiger (zur Selbstverfolgung)
      • Konkursmasse darf die Gegenforderung des Gemeinschuldners trotz Verrechnung durch den Konkursgläubiger den anderen Konkursgläubigern (weiterhin) abtreten [vgl. BGE 103 III 8]

2. Verrechnung durch die Konkursverwaltung

  • Verrechnung von Konkursforderung des Gläubiger mit einer Gegenforderung des Gemeinschuldners
    • Verrechnungs-Ausschluss
    • Verrechnungs-Zeitpunkt
      • Regelfall
        • Spätestens im Kollokationsverfahren [vgl. BGE 109 III 118 = Pra1984, 162]
      • Ausnahme
        • keine Kenntnis der Gegenforderung des Gemeinschuldners (siehe unten)
    • Vor Auflage des Kollokationsplans
      • Zulässigkeit
      • Voraussetzungen
        • OR 120 ff.
      • Massainteresse
        • Es ist in aller Regel nicht im Massainteresse, wenn die Konkursverwaltung anstatt realiter einzukassieren oder den Anspruch durch Aktivprozess geltend zu machen, von sich aus die Konkursforderung des Gläubigers mit der Gegenforderung des Gemeinschuldners verrechnet, weil so stets auf jenen Teil, der nicht durch die Konkursdividende gedeckt ist, verzichtet wird
        • Keine Verrechnung zur Vermeidung einer Kollokationsklage-Provokation [vgl. BGE 71 III 184 ff.]
        • Es gibt in der Praxis wenige Ausnahmen, wo die Verrechnung besser ist als die aktive Inanspruchnahme des Schuldners der Gemeinschuldnerin, zB
          • Gegenpartei befindet sich ebenfalls im Konkurs
          • Wenig solventer Schuldner
          • Strittige Forderung, deren Verrechnung der Gläubiger vielleicht angesichts der geringen Konkursdividende nolens volens akzeptiert
          • Auslandprozess
            • Anspruch kann nur im Rahmen eines aufwändigen (Schieds-)Prozesses im Ausland geltend gemacht werden
          • Verantwortlichkeitsansprüche
            • Keine Forderungszulassung von haftpflichtigen Organen aus Prinzipiengründen, da Aktivansprüche ohnehin geltend gemacht werden
            • Situative Beurteilung erforderlich
    • Nach Auflage des Kollokationsplans
      • Verrechnung nur ausnahmsweise
        • War eine Verrechnung nicht vor Kollokationsplan-Auflage möglich, kann die Verrechnung noch im Verteilungsstadium nachgeholt werden [vgl. BGE 83 III 67 ff., wobei nur mit der Schuld des Gemeinschuldners und nicht mit der Konkursdividendenschuld verrechnet werden kann
        • PS: Verrechnung von Konkursforderung und Konkursschuld und Massaforderung mit Massaschuld
      • vgl. BGE 56 III 147, BGE 83 III 67 ff., BGE 7B.18/2006 vom 24.04.2006
  • Obiter dictum
    • Nicht im Kollokationsplan zu behandeln und hier nur ergänzend erwähnt sei, dass die Konkursverwaltung u.E. die Konkursdividendenschuld (Massaschuld) mit einer Massaforderung (Gegenforderung des Gemeinschuldner gegen den Dividendengläubiger) verrechnen darf.

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