Folgende Sachverhalte führen zu Verrechnungserleichterungen:
Verrechnungserleichterung (OR 123 Abs. 1)
Grundsatz
- Vorgezogene Fälligkeit
- Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen
Folge
- Fälligkeit der Verrechnungsforderung gegen den Gemeinschuldner bzw. Konkursiten, auch wenn sie noch nicht fällig ist
- OR 123 Abs. 1 gilt nur bei grundpfandgesicherten Forderungen als von selbständiger Bedeutung
Ziel
- Ergänzung von SchKG 208 Abs. 1
Umwandlung in eine Geldforderung (SchKG 211)
Grundsatz
- Umwandlung des Realerfüllungsanspruchs des Vertragspartners des Konkursiten in eine Geldforderung
- Vertragspartner mutiert ggf. zum Konkursgläubiger
Folge
- Umwandlung in eine Geldforderung
Ziel
- Nachträgliche Herstellung der Gleichartigkeit (Geldforderung) bzw. ggf. Kollozierbarkeit
Zum Ganzen
- Vgl. Vertrag im Konkurs
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Art. 211 SchKG
D. Umwandlung von Forderungen
1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.
2bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR1)) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB).
Art. 211a SchKG
Dbis. Dauerschuldverhältnisse
1 Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröffnung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.
2 Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten.
3 Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.
Weiterführende Informationen
Literatur
- OR 123 Abs. 1
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 6 zu OR 123
- SchKG 211
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 7 zu OR 123
Judikatur
- OR 123 Abs. 1
- —
- SchKG 211
- Siehe Vertrag im Konkurs