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Verrechnung

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Verrechnungserleichterungen (OR 123 Abs. 1 + SchKG 211)

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Folgende Sachverhalte führen zu Verrechnungserleichterungen:

Verrechnungserleichterung (OR 123 Abs. 1)

Grundsatz

  • Vorgezogene Fälligkeit
    • Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen

Folge

  • Fälligkeit der Verrechnungsforderung gegen den Gemeinschuldner bzw. Konkursiten, auch wenn sie noch nicht fällig ist
    • OR 123 Abs. 1 gilt nur bei grundpfandgesicherten Forderungen als von selbständiger Bedeutung

Ziel

Umwandlung in eine Geldforderung (SchKG 211)

Grundsatz

  • Umwandlung des Realerfüllungsanspruchs des Vertragspartners des Konkursiten in eine Geldforderung
  • Vertragspartner mutiert ggf. zum Konkursgläubiger

Folge

  • Umwandlung in eine Geldforderung

Ziel

  • Nachträgliche Herstellung der Gleichartigkeit (Geldforderung) bzw. ggf. Kollozierbarkeit

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