Will der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Verrechnungseinrede erheben, muss nach Verfahrensart unterschieden werden:
Verfahren um provisorische Rechtsöffnung
- Einwand des Betriebenen, die in Betreibung gesetzte Forderung durch Verrechnung getilgt zu haben
- Erfordernis der sofortigen Glaubhaftmachung (SchKG 82 Abs. 2)
- Zur provisorischen Rechtsöffnung im Allgemeinen
Verfahren um definitive Rechtsöffnung
- Einwand des Betriebenen, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung nach ergangenem Urteilsspruch durch Verrechnung getilgt
- Der Betriebene hat die verrechnungsweise Tilgung sofort durch Urkunden zu beweisen (SchKG 81 Abs. 1)
- Die blosse Glaubhaftmachung genügt hier nicht (vgl. BGE 115 III 97)
- Hätte der Betriebene seine Forderung bereits im Prozess verrechnen können, ist er vom Verrechnungseinwand ausgeschlossen (vgl. AEPLI, Zürcher Kommentar, N 156 Vorbem. zu OR 120 – OR 126)
- Der Betriebene hat die verrechnungsweise Tilgung sofort durch Urkunden zu beweisen (SchKG 81 Abs. 1)
- Verrechnungseinwendung des Betriebenen erstmals im Rechtsöffnungsverfahren
- Der Betriebene kann anlässlich eines Rechtsöffnungsverfahrens erstmals in seiner Stellungnahme die Verrechnung geltend machen (keine Rechtsvorschlags-Begründungspflicht), ohne dass ihm deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (vgl. BGE 143 III 46 ff.)
- Zur definitiven Rechtsöffnung im Allgemeinen
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