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Verrechnung

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VERRECHNUNG IM RECHTSÖFFNUNGSVERFAHREN

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Verrechnungseinrede erheben, muss nach Verfahrensart unterschieden werden:

Verfahren um provisorische Rechtsöffnung

  • Einwand des Betriebenen, die in Betreibung gesetzte Forderung durch Verrechnung getilgt zu haben
  • Zur provisorischen Rechtsöffnung im Allgemeinen

Verfahren um definitive Rechtsöffnung

  • Einwand des Betriebenen, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung nach ergangenem Urteilsspruch durch Verrechnung getilgt
    • Der Betriebene hat die verrechnungsweise Tilgung sofort durch Urkunden zu beweisen (SchKG 81 Abs. 1)
      • Die blosse Glaubhaftmachung genügt hier nicht (vgl. BGE 115 III 97)
      • Hätte der Betriebene seine Forderung bereits im Prozess verrechnen können, ist er vom Verrechnungseinwand ausgeschlossen (vgl. AEPLI, Zürcher Kommentar, N 156 Vorbem. zu OR 120 – OR 126)
  • Verrechnungseinwendung des Betriebenen erstmals im Rechtsöffnungsverfahren
    • Der Betriebene kann anlässlich eines Rechtsöffnungsverfahrens erstmals in seiner Stellungnahme die Verrechnung geltend machen (keine Rechtsvorschlags-Begründungspflicht), ohne dass ihm deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (vgl. BGE 143 III 46 ff.)
  • Zur definitiven Rechtsöffnung im Allgemeinen

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