- = Möglichkeit des Schuldners, freiwillig auf die Ausübung des Gestaltungsrechts zu verzichten
OR 126 normiert nur das Verzichtsrecht des Schuldners
- Der Schuldner kann – anstatt generell auf die Verrechnung verzichten – auf die Verrechnung eines Anspruches aus einem bestimmten Rechtsverhältnis verzichten
Selbstverständlich kann auch ein Gläubiger freiwillig auf die Verrechnung verzichten
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 2C_889/2008, Erw. 4.2
- BGE 134 III 332
- BGE 87 II 24
- BGE 83 II 26
- BGE 72 II 25 ff., Erw. 2
- BGE 5A_556/2009, Erw. 6.2
- BGE 134 III 332
- BGE 130 III 312, Erw. 5.2
- OGer AR, GVP 1988 Nr. 3025 390
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