Hauptverträge
Es wird hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – unterschieden in:
1. Gesetzlich bestimmte Schriftform
- Einfache Schriftlichkeit
- Abtretung
- Bürgschaft mit natürlicher Person als Bürge bis CHF 2’000
- Bürgschaft mit Personengesellschaft oder juristischer Person als Bürgin
- Qualifizierte Schriftlichkeit
- Testament (handschriftlich, Datum und Unterzeichnung)
- Stockwerkeigentumsbegründung durch einen einzelnen Grundeigentümer
- Bürgschaftszustimmung des Ehegatten
- Dienstbarkeitsvertrag (mit entgeltlicher Rechtseinräumung)
- Erbteilungsvertrag
- Öffentliche Beurkundung
- Bürgschaft mit natürlicher Person als Bürge
- Stockwerkeigentumsbegründung durch Miteigentümer
- Wohnrecht
- Nutzniessung
- Baurechtsvertrag
- Dienstbarkeitsvertrag (mit schenkungsweiser Rechtseinräumung)
- Grundstückkauf
- Stiftungserrichtung
- AG-Gründung
- GmbH-Gründung
- Öffentliche Beurkundung mit Zeugen
- Öffentliche letztwillige Verfügung (öffentliches Testament)
- Erbvertrag
- Letztwillige Stiftungserrichtung
- Letztwillige Stockwerkeigentumsbegründung
2. Vertraglich vereinbarte Schriftform
- Schriftform als Beweismittel
- Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung (empfehlenswert, damit später Gegenpartei nicht unverbindliche mündliche Äusserungen als Vertragsänderung geltend machen kann)
Handschlag-Qualität in Ehren, aber die schriftliche Niederlegung der mündlichen Vereinbarung auch bei formfreien Verträgen ist besser!
Nebenabreden
1. Formbedürftige Nebenabreden
Voraussetzungen gemäss Rechtsprechung
- Nebenabreden, die für die Parteien von subjektiver Wesentlichkeit sind
- Subjektive Wesentlichkeit wird vermutet, wenn das Geschäft nach der Verkehrsanschauung wesentlich ist
- Massgebend sind auch
- Zweck der Nebenabrede
- Anschauung des Verkehrs
- Bedürfnisse des Verkehrs
2. Formfrei gültige Nebenabreden
Voraussetzungen gemäss Praxis
- Inhalt ist nebensächlicher Art
- weder begriffs- noch subjektiv wesentlicher Vertragsinhalt
- Formfreiheit darf nicht im Widerspruch zu einer Beurkundungspflicht stehen.