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Vertragsmanagement

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Vertragsform

Rechtsgebiet:
Vertragsmanagement
Stichworte:
Vertragsform, Vertragsmanagement
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hauptverträge

Es wird hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – unterschieden in:

1. Gesetzlich bestimmte Schriftform

  • Einfache Schriftlichkeit
    • Abtretung
    • Bürgschaft mit natürlicher Person als Bürge bis CHF 2’000
    • Bürgschaft mit Personengesellschaft oder juristischer Person als Bürgin
  • Qualifizierte Schriftlichkeit
    • Testament (handschriftlich, Datum und Unterzeichnung)
    • Stockwerkeigentumsbegründung durch einen einzelnen Grundeigentümer
    • Bürgschaftszustimmung des Ehegatten
    • Dienstbarkeitsvertrag (mit entgeltlicher Rechtseinräumung)
    • Erbteilungsvertrag
  • Öffentliche Beurkundung
    • Bürgschaft mit natürlicher Person als Bürge
    • Stockwerkeigentumsbegründung durch Miteigentümer
    • Wohnrecht
    • Nutzniessung
    • Baurechtsvertrag
    • Dienstbarkeitsvertrag (mit schenkungsweiser Rechtseinräumung)
    • Grundstückkauf
    • Stiftungserrichtung
    • AG-Gründung
    • GmbH-Gründung
  • Öffentliche Beurkundung mit Zeugen
    • Öffentliche letztwillige Verfügung (öffentliches Testament)
    • Erbvertrag
    • Letztwillige Stiftungserrichtung
    • Letztwillige Stockwerkeigentumsbegründung

2. Vertraglich vereinbarte Schriftform

  • Schriftform als Beweismittel
  • Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung (empfehlenswert, damit später Gegenpartei nicht unverbindliche mündliche Äusserungen als Vertragsänderung geltend machen kann)

Handschlag-Qualität in Ehren, aber die schriftliche Niederlegung der mündlichen Vereinbarung auch bei formfreien Verträgen ist besser!

Nebenabreden

1. Formbedürftige Nebenabreden

Voraussetzungen gemäss Rechtsprechung

  • Nebenabreden, die für die Parteien von subjektiver Wesentlichkeit sind
  • Subjektive Wesentlichkeit wird vermutet, wenn das Geschäft nach der Verkehrsanschauung wesentlich ist
  • Massgebend sind auch
    • Zweck der Nebenabrede
    • Anschauung des Verkehrs
    • Bedürfnisse des Verkehrs

2. Formfrei gültige Nebenabreden

Voraussetzungen gemäss Praxis

  • Inhalt ist nebensächlicher Art
  • weder begriffs- noch subjektiv wesentlicher Vertragsinhalt
  • Formfreiheit darf nicht im Widerspruch zu einer Beurkundungspflicht stehen.

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