Haben ein Gemeinwesen und ein Privater gegenseitig je Forderungen, so kann folgende Situation bestehen:
Ausgangslage
- Öffentlich-rechtliche Forderungen verschiedener Verwaltungsabteilungen
Folge
Forderungen verschiedener Verwaltungsabteilungen
- Das Gemeinwesen kann verrechnen, selbst mit Forderungen verschiedener Verwaltungsabteilungen verrechnen
Verrechnungs-Voraussetzungen
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit der beteiligten Verwaltungen
- Kein Verrechnungsausschluss durch das öffentliche Recht
Vorbehalt
Verrechnung durch den Privaten?
- Der Private kann nur ausnahmeweise verrechnen, wenn das Gemeinwesen in die Verrechnung einwilligt
Detail-Ausführungen
Art. 125 OR
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
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