Wird über das Vermögen eines Schuldners bzw. eines Gläubigers der Konkurs eröffnet, mutiert das Schuldner- resp. Gläubigervermögen zur Konkursmasse:
Ausgangslage
- Konkurseröffnung über Schuldner bzw. Gläubiger
Folge
- Keine Aufhebung der Gegenseitigkeit durch die Mutation von der Gemeinschuldnerin in eine Konkursmasse, mit Berechtigung der Gläubigergesamtheit
Weitere Informationen
Judikatur
- BGE 132 III 342 ff.
- BGE 136 III 107 ff.
- noch anders: BGE 4C.262/2000, Erw. 2c
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