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Verzugszins

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Verzug bei Zinsen, Raten, Schenkungen [OR 105]

Rechtsgebiet:
Verzugszins
Stichworte:
Verzugszins
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zinsen, Renten, Schenkungen

Bei Zinsen, Renten (auch Unterhaltsbeiträge) und Schenkungen ist erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins zu entrichten.

Beispiel:

Eine Person ist mit Unterhaltsbeiträgen der letzten sieben Monate in Verzug. Trotzdem beginnt der Verzugszinslauf erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls oder mit der Einleitung einer Klage vor Gericht.

Betreibung als Verzinsungsbeginn [OR 105 I]

Die Formulierung von OR 105 I könnte dahingehend verstanden werden, dass der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung, also mit dem Einreichen des Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungsamt ausgelöst wird.

Dem ist jedoch nicht so. Der Verzugszinslauf beginnt erst in dem Zeitpunkt, als der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wird, da er erst ab diesem Zeitpunkt definitiv weiss, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der Forderung Ernst macht. Insofern entspricht diese Regelung OR 102 I, wonach der Verzug mit einer Mahnung ausgelöst wird.

Klageeinleitung als Verzinsungsbeginn [OR 105 I]

Das Gesetz spricht von gerichtlicher Klage. Damit gemeint ist jedoch nicht nur die Klage bei einem ordentlichen Gericht, sondern bereits die Einleitung der Klage in einem dem ordentlichen Verfahren vorgelagerten Sühneverfahren. Im Kanton Zürich wird damit der Verzugszinslauf durch die Klageeinleitung beim Friedensrichter bereits ausgelöst.

Zinseszins-Verbot [OR 105 III]

Das Gesetz verbietet Verzugszinsen auf Verzugszinsen (Anatozismusverbot; OR 105 III). Das bedeutet, dass der Gläubiger die Verzugszinszinsen nicht zur Forderung hinzurechnen und dann auf dem neuen Betrag erneut Verzugszinsen verlangen darf.

Beispiel:

Der Schuldner ist mit einer Forderung von CHF 100 bei einem Verzugszinssatz von 5 % genau ein Jahr lang in Verzug. Der Gläubiger darf den aufgelaufenen Verzugszins von CHF 5 nicht zur Forderung schlagen und für das zweite Jahr Verzugszins auf CHF 105 verlangen.

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