Das Vorkaufsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- Ausübung des Vorkaufsrechts
- Nichtausübung des im Grundbuch nicht vorgemerkten Vorkaufsrechts bei Eintritt des Vorkaufsfalls
- Zeitablauf
- Tod des Verpflichteten beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
- Tod des Berechtigten beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
- Untergang des Vorkaufsobjektes
- Handänderung, die keinen Vorkaufsfall darstellt, beim nicht vormerkungsfähigen bzw. nicht vorgemerkten Recht
- Handänderung, beim nicht vormerkungsfähigen bzw. nicht vorgemerkten Recht
Bei den im Grundbuch vorgemerkten Vorkaufsrechten ist folgendes zu beachten:
- Zulässige Höchstdauer für Vertragsbindung und Vormerkung = 25 Jahre
Nach altem Recht (bis 31.12.1993) konnte das Vorkaufsrecht unbefristet begründet, aber lediglich auf 10 Jahre vorgemerkt werden. Mit neuer Vormerkungsabrede konnte die Vormerkungsdauer um eine weitere Vormerkungsdauer von 10 Jahren vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Das alt-rechtliche, unbefristete und nicht im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrecht konnte also auf beliebig lange Dauer vereinbart werden. Einschränkungen gab es in zwei Richtungen:
- Eine zu lange Dauer galt als Persönlichkeitsverletzung (ZGB 27); für eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf das erlaubte Mass konnte der Richter ZGB 4 anrufen.
- Beim limitierten Vorkaufsrecht konnte sich der Richter für eine Reduktion der Gültigkeitsdauer zusätzlich auf ZGB 2 stützen.
Literatur
- RÜEGG JONAS, Die Rolle des Grundbuchverwalters nach dem Vorkaufsfall, in: ZBGR 99 (2018) S. 133 ff.
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