Was im Grundbuch eingetragen werden kann, kann auch wieder gelöscht oder geändert werden:
Löschungen
- Begriff
- Löschung = Streichung des Eintrags im Hauptbuchblatt
- Grundlage
- Voraussetzungen
- Allgemein
- Es gelten die Regeln für die Anmeldung von Eintragungen i.w.S. unverändert (vgl. GBV 131 – 139)
- Eintragungsverfahren
- Im Detail
- Zustimmungserklärung zur Löschung
- Löschungs-Grundbuchanmeldung
- Allgemein
Änderungen (Löschungen i.w.S.)
- Begriff
- Abänderung = Teilstreichung oder Ergänzung eines Eintrags im Hauptbuchblatt
- Grundlage
- Voraussetzungen
- Allgemein
- Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Löschung
- Eintragungsverfahren
- Im Detail
- Zustimmungserklärung zur Abänderung (Teilstreichung oder Ergänzung)
- Grundbuchanmeldung für die Abänderung
- Allgemein
Bereinigung
- Teilung eines Grundstücks
- Begriff
- Grundstücksteilung = Parzellierung
- Grundlage
- Zu beachten
- Differenzierte Nachführung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Anmerkungen und Vormerkungen beim alten Grundstück (Stammgrundstück) und beim neuen oder den neuen Grundstück(en)
- Weitere Detailinformationen
- Begriff
- Vereinigung von Grundstücken
- Begriff
- Grundstücksvereinigung = Grundstücks-Zusammenlegung
- Grundlage
- Zu beachten
- Nachführung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Anmerkungen und Vormerkungen beim neuen Gesamtbestand
- Amtliche Vermessung-Grundbuchvermessung
- Begriff
Öffentliches Bereinigungsverfahren
- Die Kantone haben die Möglichkeit für ganze Gebiete, in welchen das Grundbuch die Zuverlässigkeit eingebüsst hat, dessen Bereinigung anordnen (vgl. ZGB 976c).
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 497, 497a, 497b, 497c und 497d, S. 118 f.
- PFÄFFLI ROLAND, Dienstbarkeitsvertrag und grundbuchlicher Vollzug, in: SCHMID JÜRG (Hrsg.), Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts – Les servitudes et les cédules hypothécaires à la lumière des nouvelles dispositions du Code civil .., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 103 ff.