Was im Grundbuch eingetragen werden kann, kann auch wieder gelöscht oder geändert werden:
Löschungen
- Begriff
- Löschung = Streichung des Eintrags im Hauptbuchblatt
- Grundlage
- Voraussetzungen
- Allgemein
- Es gelten die Regeln für die Anmeldung von Eintragungen i.w.S. unverändert (vgl. GBV 131 – 139)
- Eintragungsverfahren
- Im Detail
- Zustimmungserklärung zur Löschung
- Löschungs-Grundbuchanmeldung
- Allgemein
Änderungen (Löschungen i.w.S.)
- Begriff
- Abänderung = Teilstreichung oder Ergänzung eines Eintrags im Hauptbuchblatt
- Grundlage
- Voraussetzungen
- Allgemein
- Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Löschung
- Eintragungsverfahren
- Im Detail
- Zustimmungserklärung zur Abänderung (Teilstreichung oder Ergänzung)
- Grundbuchanmeldung für die Abänderung
- Allgemein
Bereinigung
- Teilung eines Grundstücks
- Begriff
- Grundstücksteilung = Parzellierung
- Grundlage
- Zu beachten
- Differenzierte Nachführung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Anmerkungen und Vormerkungen beim alten Grundstück (Stammgrundstück) und beim neuen oder den neuen Grundstück(en)
- Weitere Detailinformationen
- Begriff
- Vereinigung von Grundstücken
- Begriff
- Grundstücksvereinigung = Grundstücks-Zusammenlegung
- Grundlage
- Zu beachten
- Nachführung von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Anmerkungen und Vormerkungen beim neuen Gesamtbestand
- Amtliche Vermessung-Grundbuchvermessung
- Begriff
Öffentliches Bereinigungsverfahren
- Die Kantone haben die Möglichkeit für ganze Gebiete, in welchen das Grundbuch die Zuverlässigkeit eingebüsst hat, dessen Bereinigung anordnen (vgl. ZGB 976c).
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 497, 497a, 497b, 497c und 497d, S. 118 f.
- PFÄFFLI ROLAND, Dienstbarkeitsvertrag und grundbuchlicher Vollzug, in: SCHMID JÜRG (Hrsg.), Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts – Les servitudes et les cédules hypothécaires à la lumière des nouvelles dispositions du Code civil .., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 103 ff.
Judikatur
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.