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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Zweitwohnsitz

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Steuerdomizil, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Zweitwohnsitz ist folgendes zu beachten:

Grundsatz:

  • Der Grundsatz der „Einheit des Wohnsitzes“ lässt innerschweizerisch nur einen Wohnsitz zu.

Ausnahme Wochenaufenthalt (= eigentlicher Zweit-Wohnsitz):

  • Ein zweiter Wohnort wird nach schweizerischem Recht nicht als Wohnsitz, sondern lediglich als „Wochenaufenthalt“ qualifiziert
  • Je nach persönlichen Verhältnissen
    • Vorrang von Arbeitsort vor Familienort
      • Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
      • Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
    • Vorrang von Familienort vor Arbeitsort
      • Familienort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
      • Arbeitsort (Aufenthalt) = sekundäres Steuerdomizil
    • Vgl. je Steuerdomizil verheirateter Personen

Getrennte Wohnsitze der Ehegatten (= uneigentlicher Zweit-Wohnsitz):

  • Anzutreffen ist hin und wieder, dass der Ehemann am Arbeitsort und die Ehefrau am Wochenend-Domizil Wohnsitz nehmen
  • Voraussetzung ist natürlich, dass beide zu ihrem Wohnsitz die Voraussetzungen von Aufenthalt und Absicht des dauernden Verbleibens erfüllen; nicht selten ist diese Konstellation familiär bedingt, dass ein oder sogar beide Partner familiäre Bande am Wohnsitz haben und weiterpflegen wollen (zB Ehepaar ist im Engadin aufgewachsen / der Ehemann findet eine adäquate Arbeitsstelle mit seinem Beruf nur in Zürich)

Grenzüberschreitender (Zweit-)Wohnsitz:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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