Beim Zweitwohnsitz ist folgendes zu beachten:
Grundsatz:
- Der Grundsatz der „Einheit des Wohnsitzes“ lässt innerschweizerisch nur einen Wohnsitz zu.
Ausnahme Wochenaufenthalt (= eigentlicher Zweit-Wohnsitz):
- Ein zweiter Wohnort wird nach schweizerischem Recht nicht als Wohnsitz, sondern lediglich als „Wochenaufenthalt“ qualifiziert
- Je nach persönlichen Verhältnissen
- Vorrang von Arbeitsort vor Familienort
- Arbeitsort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
- Familienort (selbständige Familienniederlassung) = sekundäres Steuerdomizil
- Vorrang von Familienort vor Arbeitsort
- Familienort (Wohnsitz) = primäres Steuerdomizil
- Arbeitsort (Aufenthalt) = sekundäres Steuerdomizil
- Vgl. je Steuerdomizil verheirateter Personen
- Vorrang von Arbeitsort vor Familienort
Getrennte Wohnsitze der Ehegatten (= uneigentlicher Zweit-Wohnsitz):
- Anzutreffen ist hin und wieder, dass der Ehemann am Arbeitsort und die Ehefrau am Wochenend-Domizil Wohnsitz nehmen
- Voraussetzung ist natürlich, dass beide zu ihrem Wohnsitz die Voraussetzungen von Aufenthalt und Absicht des dauernden Verbleibens erfüllen; nicht selten ist diese Konstellation familiär bedingt, dass ein oder sogar beide Partner familiäre Bande am Wohnsitz haben und weiterpflegen wollen (zB Ehepaar ist im Engadin aufgewachsen / der Ehemann findet eine adäquate Arbeitsstelle mit seinem Beruf nur in Zürich)
Grenzüberschreitender (Zweit-)Wohnsitz:
- Faktische Handhabung in der Praxis
- Vgl. auch Wohnsitz im internationalen Verhältnis
Weiterführende Informationen
- Wochenaufenthalt = kein Wohnsitz
- Zweitwohnungen / Zweitwohnungsinitiative
- ansiedlung-schweiz.ch: Informationen für Zuzüger aus dem Ausland
Checkliste
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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