Die ZN ist eine rechtsunfähige Leistungseinheit!
Die ZN kann daher nicht Vertragspartei sein:
- Sie kann mit Dritten (Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmern etc.) keine Verträge schliessen.
- Die Verträge müssen auf den Namen des Gesamtunternehmens oder den Geschäftsinhaber lauten.
- Die ZN fällt aber auch innerhalb des Gesamtunternehmens als Vertragspartei ausser Betracht.
- Abmachungen unter verschiedenen Betrieben des Gesamtunternehmens untereinander sind keine Verträge, sondern nur interne Material- oder Produkte-Abrufe und die Festlegung interner Ab- oder Anrechnungsmodi.
Ist das Gesamtunternehmen oder der Geschäftsinhaber Ausländer, so richten sich nach dem ausländischen Recht (Heimatstaat):
- Rechtsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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