Die Vollstreckung der Geldforderung (Betreibungsverfahren) verlangt für den Zugriff das Bestehen eines schweizerischen Betreibungsortes. Der schweizerische Betreibungsort begründet die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes.
Betreibungsort nach SchKG 50 Abs. 1:
Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
Voraussetzungen:
- Forderungen der ZN, die sich gegen das Gesamtunternehmen bzw. den Geschäftsinhaber richten
- Qualifikation des ZN als geschäftliche Leistungseinheit
- Schweizerischer Sitz der ZN
- ausländischer Sitz des Gesamtunternehmens bzw. des Geschäftsinhabers
- kein schweizerischer Hauptsitz
- Tatsächlicher Bestand der ZN
- kein anderer Betreibungsort, der SchKG 50 Abs. 1 vorgeht
Betreibungsort nach SchKG 51 Abs. 1:
Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Orte, wo sich das Pfand oder wertvollste Teil desselben befindet, angehoben werden.
Für grundversicherte Forderungen findet die Betreibung nur da statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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