Die Vollstreckung der Geldforderung (Betreibungsverfahren) verlangt für den Zugriff das Bestehen eines schweizerischen Betreibungsortes. Der schweizerische Betreibungsort begründet die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes.
Betreibungsort nach SchKG 50 Abs. 1:
Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
Voraussetzungen:
- Forderungen der ZN, die sich gegen das Gesamtunternehmen bzw. den Geschäftsinhaber richten
- Qualifikation des ZN als geschäftliche Leistungseinheit
- Schweizerischer Sitz der ZN
- ausländischer Sitz des Gesamtunternehmens bzw. des Geschäftsinhabers
- kein schweizerischer Hauptsitz
- Tatsächlicher Bestand der ZN
- kein anderer Betreibungsort, der SchKG 50 Abs. 1 vorgeht
Betreibungsort nach SchKG 51 Abs. 1:
Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Orte, wo sich das Pfand oder wertvollste Teil desselben befindet, angehoben werden.
Für grundversicherte Forderungen findet die Betreibung nur da statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Organhaftung / Aktienrechtliche ...Einleitung zur OrganhaftungAutoren:Startup UnternehmenEinleitung zum Startup in der SchweizAutoren:UnternehmensversicherungenEinleitung zu Versicherungen für UnternehmenAutoren:AktionärbindungsvertragEinleitung zum AktionärbindungsvertragAutoren:Verein / VereinsrechtEinleitung: Verein / VereinsrechtAutoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur Auffanggesellschaft
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht