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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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Tag der Nachbarn 2016

Datum:
23.05.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Nachbar, Nachbarrecht, Nachbarschaft, Nachbarschaftsstreit, Nachbarschaftszoff
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

27.05.2016

Einleitung

Auch für die Nachbarn gibt es einen Gedenktag. Dieses Jahr wird der Tag der Nachbarn“ am 27.05.2016 begangen. Das Motto des Nachbartags 2016 lautet: „Gute Nachbarschaft steigert Wohnqualität“.

Der vor Tür stehende Tag der Nachbarn rechtfertigt einige grundsätzliche Gedanken und eine Auslegeordnung der nachbarlichen Probleme, ihrer Ursachen und ihrer Bewältigung.

Höhere Anforderungen an tragfähige Nachbarschaften

Der räumliche Wandel, das aus boden-haushälterischen, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen verdichtete Bauen und die heutigen kleinräumigen Strukturen, insbesondere in Wohnsiedlungen, den Bewohnern eine bessere Selbstkontrolle bei der Nutzung und eine höhere Toleranz gegenüber Nachbarn abverlangen.

Nebst des räumlichen Wandels sind auch die Bewohner unterschiedlicher geworden. Konflikte können alleine schon entstehen durch die

  • soziale Durchmischung
  • kulturellen Unterschiede
  • Integration
  • Segregation.

Auch bei den selbstnutzenden Wohnungseigentümern hat ein Wandel stattgefunden. Als Verhaltensveränderungen sind auszumachen:

  • Geteiltes Eigentum erworben – Alleineigentümerverhalten
  • Weil das heute teure Eigentum mit Einkommen finanziert wird, hat da und dort ein rechthaberisches, akademisch und arithmetisch genaues Anspruchs- und Abgrenzungsverhalten Einzug gehalten.

Nichts ist statisch. Vielleicht ändert sich das Verhalten des Nachbarn mit zunehmendem Alter oder es gibt ein Eigentümerwechsel. Es folgt die nächste Generation usw. Verständnis, Toleranz und Geduld sind gefragt. Diese Mittel sind die besseren Berater als Schimpfschreiben, Nachbar- und Ehrverletzungsprozesse sowie Stockwerkeigentumsausschlussverfahren u.ä. Denken Sie an Ihre physische und psychische Gesundheit.

Immissionen als Ärgernis

In aller Regel gelten sog. übermässige Immissionen als störend und sind vom Verursacher zu unterlassen.

Vorweg – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine kleine Auslegeordnung der nachbarlichen Immissionen:

Art Gegenstand
Lärm Laute Musik
Musizieren
Maschinenlärm
Kinderlärm
Hundelärm (Zulässigkeit der Haustierhaltung?)
Baulärm
Party / lautes Feiern
Trittschall bei alten Böden
Türaufprallgeräusche
Töne von Gewalt + Missbrauch
Baulärm
Geruch Grill
Kompost
Küchengerüche
Zigarettenrauch
Fahrzeugabgasen
Tierställe
Staub Bauimmissionen
Licht / Schatten Lichtentzug
Versperrung der Aussicht (Aussicht vor Hecke?)
Lichtverschmutzung (Haus- und Gartenbeleuchtungen)
Gemeinschaftseinrichtungen Hausordnung
Balkon
Outdoor-Zone / Garten Parterrewohnung
Waschküchenordnung
Falsch parkierte Velos
Verletzung von Abstandsvorschriften
Fuss- und Fahrwegrecht
Laubbelästigung

Normen als Verhaltensvorgabe

Verschiedene Normen bestimmen, welche Immissionen generell oder wann unzulässig sind. Solche Normen sind zu finden in:

  • Polizeiverordnung oder Gemeindereglement der betreffenden Gemeinde
  • Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • Stockwerkeigentümergemeinschafts-Reglement
  • Mietvertrag und ggf. Hausordnung.

Ruhezeiten gemäss den kommunalen Polizeiverordnungen

Jede Gemeinde hat ihre Polizeiordnung oder ein Gemeindereglement. Der Verordnungsinhalt und die Ruhezeiten sind von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die wichtigsten generellen Regeln betreffen die Ruhezeiten und die Nachtruhe.

Jeder, der lärmendes, riechendes, staubiges oder lichtverschmutzendes Vorhaben plant, sollte vorgängig die zuständige Polizeiverordnung und bei Unklarheiten die zuständige Behörde konsultieren.

Allgemeine Polizeiverordnung (APV) der Stadt Zürich vom 06.04.2011

Beispiel (Auszug)

IV. Immissionsschutz

Art. 18 Immissionen

Vermeidbare gesundheitsschädigende oder vermeidbare belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Licht sind verboten.

Art. 19 Allgemeine Ruhezeiten

1   Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Während der gesetzlichen Sommerzeit dauert sie freitags und samstags jeweils von 23.00 bis 07.00 Uhr.

2   Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Art. 20 Lärm

1   Störendes Verhalten im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten ist während der Nachtruhe verboten. Während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden.

2   Aktivitäten im Innern von Gebäuden und solche, die ins Freie wirken, dürfen Dritte nicht erheblich belästigen.

3   Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

4   Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.

5   Die Benutzung von öffentlichen Wertstoffsammelstellen ist werktags von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen verboten.

Art. 21 Bauarbeiten

1   Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, sind in der Zeit von 12.00 und 13.00 Uhr verboten.

2   Aus zwingenden Gründen erforderliche Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

Art. 22 Feuerwerk

1   Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

2   Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.

3   Aus Sicherheitsgründen kann das Polizeidepartement örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen.

Art. 23 Lautsprecheranlagen

Der Betrieb von Lautsprechern im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten bedarf einer Polizeibewilligung.

Art. 24 Lichtquellen

1   Die Verwendung von Skybeamern und Geräten mit ähnlicher Wirkung ist verboten.

2   Der Einsatz von anderen künstlichen und himmelwärts gerichteten Lichtquellen darf nicht zu Störungen von Mensch und Umwelt führen.

3   Das Polizeidepartement kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 25 Verbrennen von Grünabfällen

Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ist in Wohngebieten verboten.

V. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafbestimmungen

Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden.

Verbotene Tätigkeiten

Nicht erlaubt sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Ruhezeiten
    • Kindergeschrei (meistens sind die Eltern oder ihre Erziehung die Ursache)
    • Musikhören in mehr als Zimmerlautstärke
    • Dauernde Handwerksarbeiten
    • Rasenmähen
  • Nachtruhe
    • Lärmige Haushalttätigkeiten
    • Rasenmähen
    • High Heels tragen
    • Baden in der Nacht
    • Streitgespräche
  • Sonn- und Feiertage
    • Lärmige Haushalttätigkeiten
    • Kindergeschrei (meistens sind die Eltern oder ihre Erziehung die Ursache)
    • Dauernde Handwerksarbeiten
    • Rasenmähen
  • Generell
    • Andauernde Zuschlagen von Türen
    • Schlagzeugspielen
    • Spielen von lauten Blasinstrumenten

Rücksichtnahme nach Zivilrecht

Im Zivilrecht sind wenige allgemein gehaltene Regeln vorhanden, die Eigentümer, Besitzer oder Mieter zur Rücksichtnahme anhalten:

  • Eigentümer (ZGB 684)
  • Stockwerkeigentümer / Reglement (ZGB 712g Abs. 3)
  • Mieter (OR 257f Abs. 2)

Der Ruhestörer merkt nicht, dass sein ungehemmtes Feiern oder sein unkritisches Verhalten da seine Grenze zu finden hat, wo sich ein repräsentativer Teil der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört fühlt.

Die Betroffenen werden stets auf ihr Recht bedacht nach den einschlägigen Verhaltensregeln suchen oder die Polizei bzw. ihren Vermieter verständigen. Die in Ruhe Gestörten müssen dann meist erfahren, die Schutzbestimmungen sehr allgemein gehalten sind und zu ihrer Anwendung der Auslegung im konkreten Einzelfall bedürfen.

Art. 684 ZGB

III. Nachbarrecht

1. Übermässige Einwirkungen1

1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

Art. 712g Abs. 3 ZGB   C. Verwaltung und Benutzung / I. Die anwendbaren Bestimmungen

C. Verwaltung und Benutzung

Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.

Art. 257f Abs. 3 OR   E. Pflichten des Mieters / III. Sorgfalt und Rücksichtnahme

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme

Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Wo endet die Rücksichtnahme und wo beginnt die Rücksichtslosigkeit?

Für ein friedliches Zusammenleben sind alle Nachbarn gefordert:

  • Der handelnde Nachbar durch Rücksichtnahme
    • Nicht jeder versteht Rücksichtnahme gleich
      • Kultur, Erziehung und Umfeld (zB Aufwachsen in einem Einfamilienhaus, nunmehriges Wohnen in einer Mietwohnung) können eines verschiedenes Verständnis für Rücksichtnahme begründen
    • Einzelne erwarten vom Nachbarn mehr Toleranz
  • Der durch die Handlungen Betroffene durch Toleranz
    • Nicht jeder reagiert auf eine Beeinträchtigung seiner Ruhe und seiner „Kreise“ gleich
      • So wie bei der Rücksichtnahme Kultur, Erziehung und Umfeld ein mehr oder weniger selbstkritisches Verhalten beeinflussen, reflektiert dieser Hintergrund auch auf Erwartungshaltung und Toleranz
    • Einzelne Betroffene empfinden nachbarliches Fehlverhalten als Absicht oder persönlichen Angriff
      • Der Betroffene kann sich oft nicht vorstellen, dass der Ruhestörer gar nicht erkennt, dass er sich nicht korrekt verhält
      • Daher sollte der Betroffene den gesunden Menschenverstand walten lassen und dem andern eine oder besser mehrere Chancen geben, um seine Rücksichtnahme zu offenbaren
      • Oft handelt es sich um einzelne Anlässe wie Geburtstagsfeste, Einladungen aus bestimmtem, nicht wiederkehrendem Grund, sodass sich auch die Ruhestörung nicht wiederholt
      • Ärgerlicher wird die Sache bei einer regelmässigen, erheblichen Störung, die so auf Dauer nicht akzeptiert werden kann.

Wenn sich der Nachbar gestört fühlt, bedarf es des richtigen Vorgehens

Wer hat es nicht schon erlebt, dass ihn der Nachbar stört. Meistens kommt einem das eigene Ego in die Quere.

Versuchen Sie den Konflikt emotionslos einvernehmlich zu lösen. Vermeiden Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Folgender Raster auf Basis betriebswirtschaftlicher Entscheidungsgrundsätze verbunden mit einer sinnvollen Kommunikation soll eine Deeskalation zu vermeiden helfen:

  • Analyse
    • Konflikthergang
      • Genaue Ursache
      • IST-Zustand und SOLL-Zustand
      • Wer will was wann und woraus
    • Toleranzkontrolle
      • Wiederholungen (regelmässig und fortgesetzt)
      • Einfühlungsmöglichkeiten
      • Selbstkritik
      • Gesunder Menschenverstand
    • Die Übermässigkeit
      • Rücksichtnahme vs. Rücksichtslosigkeit
    • Das (emotionslose, sachliche) Duldungsende
      • Wann sollte etwas unternommen werden, damit kein bleibender, nicht wieder gut zu machen Nachteil, keine Beschädigung oder kein Rechtsverlust eintritt
      • Kommunikation vor Rechtsweg
      • Schlichtung vor Prozess
  • Entscheid
    • Proaktive Kommunikation
      • Zusammensitzen und Lösung suchen (bevor einem „der Kragen platzt“)
      • Verdankung des Erreichten
    • Schlichtungsversuch
      • Beizug eines unbeteiligten Dritten
      • Fairnesswahrung
    • Mediation
      • Beizug eines Mediators
      • Teilnahmebereitschaft aller Beteiligten
  • Umsetzung
    • Gemeinsam vereinbartes Umsetzen
    • Kommunikation
    • Umsetzung feststellen und verdanken
  • Kontrolle
    • Prüfung, ob Vereinbartes umgesetzt ist und sich bewährt
    • Standortbestimmung nach Umsetzung

Haben Sie bilateral mit dem Nachbarn keinen Konsens gefunden, ziehen Sie einen Schlichter oder Mediator bei, sofern beide Parteien einverstanden und lösungsbereit sind.

Friedliches Beisammensein zumindest am 27.05.2016

Der „Tag der Nachbarn“ ist immer wieder eine Chance für’s nähere Kennenlernen. Näheres Kennen der Nachbarn kann auch zu mehr Verständnis diesen gegenüber führen oder die eine oder andere Ruhestörung verständlicher machen. Trotzdessen bleibt eine gewisse Distanz und Respekt gegenüber dem anderen sinnvoll. Es muss in Fällen vorangegangener Ruhestörungen das Heil nicht unbedingt in der Dutzform liegen; es entstünde dadurch die latente Gefahr, dass der vormalige Ruhestörer noch mehr Toleranz erwartet. Vielleicht ist für einmal das Beibehalten des klassischen „Sie“ angezeigt.

Es bleibt zu hoffen, dass die von Tag der Nachbarn | tagdernachbarn.ch initiierten Feste zum Nachbartag nicht festunwillige Nachbarn stören. In diesem Sinne wünschen wir allen Nachbarn ein gelungenes Fest und dabei eine Balance von Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme.

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