Zunächst ist zu prüfen, ob ein Versammlungsbeschluss nichtig oder bloss anfechtbar ist.
Nichtigkeit
Die Nichtigkeit ist von Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen. Eine Anfechtung ist nur dann erforderlich, wenn die Nichtigkeit unklar ist bzw. eine Anfechtungsnotwendigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Anfechtbarkeit
Anfechtbare Akte sind:
- Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung
- Zirkulationsbeschlüsse und Beschlüsse aus Urabstimmungen
- einstimmig zu fassen (analog der Universalversammlung bei der Aktiengesellschaft [vgl. OR 701]
- Anfechtung nur nach einer Ungültigerklärung der Zustimmung durch einen Anfechtungswilligen wegen Grundlagenirrtums
- Spezialbeschlüsse
- Einsprachebeschluss [vgl. ZGB 712c Abs. 2]
- Beschluss über den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der StWEG [vgl. ZGB 649b Abs. 2]
- Ablehnender Verwalter-Abberufungsbeschluss [MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, BK N 132 zu ZGB 712m]
In prozessualer Hinsicht ist zur Anfechtung festzuhalten:
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 712m Abs. 2 (Verweis auf Vereinsrecht)
- ZGB 75 (= Vereinsrecht, welches wiederum durch die Regeln zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft (AG) beeinflusst ist)
- Funktion und Ziele
- Korrektur eines unzulässigen Beschlusses
- Rechtsverschaffung
- Abgrenzungen
- Nichtigkeit (keine Klage notwendig, da diese von Amtes wegen zu berücksichtigen ist; siehe oben)
- Rechtsnatur
- Anfechtungsrecht ist ein unentziehbares und unverzichtbares Recht jeden Stockwerkeigentümers
- Anfechtbare Akten
- Stockwerkeigentümerversammlung
- Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung
- Zirkulationsbeschlüsse
- Beschlüsse einer Urabstimmung
- Spezialbeschlüsse
- Einsprache-Beschluss [vgl. ZGB 712c Abs. 2]
- Beschluss über den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der StWEG [vgl. ZGB 649b Abs. 2]
- Beschluss, der die Abberufung des Verwalters ablehnt [vgl. ZGB 712r Abs. 2]
- Nicht anfechtbar mittels Anfechtungsklage sind:
- Zweiseitige Rechtsgeschäft wie Verträge
- StWEG-Verfügungen
- Ausschuss, sofern und soweit er nicht nur Beratungs-, sondern auch Entscheidungskompetenz hat
- Beschlüsse aufgrund von ZGB 712m Abs. 2
- Verwalter
- Anfechtung ausnahmsweise und nur dann wenn Mitgliedschaftsrechte betroffen sind
- zB Busse durch den Verwalter
- zB Massnahme, wo keine Weiterzugsmöglichkeit an die StWE-Versammlung (namentlich nicht ein Rekursrecht im Reglement) besteht
- In allen übrigen Fällen ist eine Anordnung des Verwalters nicht anfechtbar.
- Anfechtung ausnahmsweise und nur dann wenn Mitgliedschaftsrechte betroffen sind
- Stockwerkeigentümerversammlung
- Anfechtungsgegenstände
- Gesetzesverletzungen
- Verstoss gegen die Gesamtheit der StWEG-Beziehungen
- Begründungsakt
- Reglement
- Hausordnung
- Vorbestandene, rechtskräftige Beschlüsse
- Schranken (aufgrund von ZGB 75)
- Keine Überprüfung auf Unangemessenheit
- Keine Überprüfung auf Unzweckmässigkeit
- Klageart
- Gestaltungsklage
- Vergleichsfeindlichkeit [vgl. BGE 80 I 389 Erw. 4]
- Die Anfechtung durch Einrede ist ausgeschlossen
- Anfechtungsfrist
- 1 Monat seit Kenntnis des Beschlusses [vgl. ZGB 75]
- Beginn des Fristenlauf ab Kenntnisnahme des ganzen Inhalts des Beschlusses; dies kann dazu führen, dass bis zur Protokoll-Kenntnis während längerer Zeit ein Schwebezustand herrscht
- = Verwirkungsfrist / Fristwahrung ist vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen [vgl. BGE 85 II 536 ff., BGE 76 II 241 f.]
- 1 Monat seit Kenntnis des Beschlusses [vgl. ZGB 75]
- Aktivlegitimation
- Jeder Stockwerkeigentümer oder Nutzniesser [vgl. aber ZGB 712o Abs. 2]
- Anfechtungsinteresse
- Stimmverhalten des Anfechtungsklägers (Nein-Stimme, Enthaltung oder Versammlungsabwesenheit; keine nachträgliche Zustimmung; ein Protest ist nicht erforderlich)
- Nicht aktivlegitimiert ist der Verwalter und Dritte
- Passivlegitimation
- Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Zuständigkeit
- Gericht am Ort der gelegenen Sache
- Vgl. ZPO 29 Abs. 1 lit. b
- Berufung eines Schiedsgerichts nur bei einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer zulässig
- Gericht am Ort der gelegenen Sache
- Richterkompetenzen
- Gestaltungsklage und Vergleichsfeindlichkeit (Statusprozess) lassen dem Gericht nur wenig Spielraum
- Prozessverfahren
- Anträge
- nur kassatorische und keine reformatorischen Anträge
- Begründung
- Beweislast des Klägers
- Anträge
- Streitwertberechnung
- Kapitalwert
- Bei wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser Dauer als Kapitalwert in der Regel der 20-fache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung
- Vgl. auch ZPO 92
- Kostentragung
- nach Obsiegen und Unterliegen
- Wirkungen
- Gutheissung der Klage
- Aufhebung des Stockwerkeigentumsversammlungsbeschlusses, analog der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses bei der Aktiengesellschaft (AG) [vgl. OR 706], d.h. ex tunc (Wirkung von Anfang an) und erga omnes (Wirkung gegenüber allen)
- Abweisung der Klage
- Der StWE-Versammlungsbeschluss erwächst in Rechtskraft und ist vom Verwalter umzusetzen.
- Gutheissung der Klage
Literatur
- Beginn des Fristenlaufs zur Anfechtung eines StWEV-Beschlusses
- BSK-ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 ZGB, N 25
Judikatur
- Beginn des Fristenlaufs zur Anfechtung eines StWEV-Beschlusses
- Obergericht, II. Zivilkammer, Urteil vom 07.12.2022, Geschäfts-Nr.: LB220020, in: ZR 122 (2023) Nr. 2, S.4 ff.
- KGer GR, ZK1 12 33, vom 16.07.2012, Erw. 3c, S. 7 f.