Sie befinden sich: Home » Grundpfandrechte: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine grundpfandversicherten Zinsen
VZG 34 + ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3
Wird ein Grundstück verwertet, kann die Vorfälligkeitsentschädigung (aus vorzeitiger Auflösung des Hypothekarkreditvertrages) nicht unter die grundpfandgesicherten Zinsen subsumiert werden.
Quelle
Bezirksgericht Imboden (GR) vom 08.12.2015, in: BlSchK 81 (2017) 37 ff.
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