Berechtigten ist zu empfehlen, alle ihre Rechte zum Steigerungsgrundstück geltend zu machen, gleichgültig davon, ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht.
Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:
Unbedingt anzumeldende Rechte
- Rechte, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, werden doch von Amtes wegen nur jene berücksichtigt, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind (vgl. SchKG 140 Abs. 1)
- Grundpfandrechte (vgl. ZGB 818 Abs. 1)
- (Kapital)
- Rückständige Zinsen
- Verzugszinse
- Betreibungskosten
- Mittelbare gesetzliche Pfandrechte, v.a. wenn sie weder eingetragen noch vorgemerkt sind:
- Verkäuferpfandrecht (vgl. ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 1)
- Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3)
- Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht (vgl. ZGB 712i)
- Vorsichtshalber sind sodann anzumelden, damit der Berechtigte infolge seiner Anmeldung die Spezialanzeige der Verwertung (vgl. SchKG 139, VZG 30 Abs. 4) mit ihren für ihn zur allf. Rechtsausübung wichtigen Informationen erhält, zumal die Zwangsverwertung als (Vor-)Kaufsfall, vide ZGB 681 Abs. 1, BGBB 27 Abs. 1, VZG 60a) gilt:
- Gesetzliches Vorkaufsrecht (vgl. ZGB 682, BGBB 24 ff. und 42 ff.)
- Gesetzliches Kaufsrecht
- Betreibender Gläubiger kann andere und umfangreichere Rechte als die betriebenen geltend machen:
- zB zusätzliche Zinsen
- zB nicht in Betreibung gesetzte Ansprüche
- zB Forderungsteil, für den ihm die Rechtsöffnung verweigert wurde (vgl. BGE 136 III 288)
- Grundpfandrechte (vgl. ZGB 818 Abs. 1)
- Ohne Anmeldung würde für einen grundbuchlich ausgewiesenen Grundpfandgläubiger nur von Amtes wegen berücksichtigt
- Kapital
- der bis zum Verwertungstag laufende Zins
Keine Anmeldungsobliegenheit
- Dienstbarkeiten, die ohne Eintrag wirksam sind (vgl. ZGB 676 Abs. 3 + ZGB 691)
- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, da eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung bzw. grundstücksbezogene Pflicht im Grundbuch zwingend angemerkt sein sollten
Judikatur
- Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht
- Vorfälligkeitsentschädigungen (aufgrund vorzeitiger Hypothekarvertragsauflösung) sind keine grundpfandversicherten Zinsen
- Bezirksgericht Imboden (GR), vom 08.12.2015, in: BlSchK 81 (2017) S. 37 ff.
- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen