OR 400 Abs. 1, OR 127, OR 130 Abs. 1 + 75 – Amtliche Publikation
Angesichts der Wichtigkeit der Retrozessions-Streitsache und des wegweisenden Bundesgerichtsentscheides BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017 erfolgte in der Woche 2017/48 die amtliche Publikation unter:
BGE 143 III 348 ff.
Urteilsergebnis in der stark umstrittenen Retrozessions-Verjährungssache
- Verjährungsfrist von 10 Jahren
- Die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen verjährt nach der ordentlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren (OR 127), da Retrozessionen nicht als periodische Leistungen gelten (OR 128 Ziffer 1)
- Beginn des Fristenlaufs
- Die Verjährungsfrist von Retrozessionen beginnt für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag zu laufen, an dem der Beauftrage den herauszugebenden Betrag erhalten hat.
Quelle
BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 4A_508/2016 | servat.unibe.ch
- Verjährung Retro-Herausgabeanspruch
- Bank – Retrozessionen: Herausgabeanspruch verjährt nach 10 Jahren | law-news.ch
- Bundesgerichtsurteil zu Retrozessionen / Kickbacks| law-news.ch
- Auftrag – Versicherungsbroker: Courtagen-Herausgabepflicht? | law-news.ch
- Bank – Bankenumstrukturierung und Folgen für die Bankkunden – Teil 5: Retrozessionen | law-news.ch
- Ordentliche Verjährungsfrist: 10 Jahre
- 5 Jahre-Verjährungsfristen