OR 341 Abs. 1 + OR 336 ff.
Der Vertrag über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist dann ungültig, wenn sich die Mitarbeiterin nicht aller Konsequenzen einer solchen Vereinbarung bewusst war. Besteht eine solche Ungültigkeit, ist von einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers auszugehen.
Quelle
Urteil C1 16 14 des Kantonsgerichts Wallis vom 29.03.2017