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Zivilprozessrecht

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Prozessfinanzierung feiert 20. Geburtstag

Datum:
11.06.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Prozessfinanzierung, Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, Schiedsgerichtsverfahren, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wer hat’s erfunden? FORIS!

Der Erfinder

FORIS entdeckte in Deutschland vor 20 Jahren die Geschäftsidee der gewerbsmässigen Prozessfinanzierung:

  • Ein Finanzierer übernimmt das Prozessrisiko, trägt die Prozesskosten und erhält im Erfolgsfalle eine Gewinnbeteiligung bzw. bleibt im Misserfolgsfall auf den Prozesskosten sitzen.

FORIS erkannte, dass es ein Bedürfnis ist, Rechtsverfolgungsinteressenten die Prozesskosten zu finanzieren, zumal es in Deutschland – wie auch in der Schweiz – den Rechtsanwälten verboten ist, mit ihren Kunden für den Prozess ein reines Erfolgshonorar (lat. pactum de palmario) zu vereinbaren (vgl. dazu auch 4A_240/2016 vom 13.06.2017, Erw. 2.5). Anstelle des verbotenen reinen Erfolgshonorars brachte sich FORIS im Dreiecksverhältnis ins Spiel und löste so das Problem des bisher unmöglichen erfolgsabhängigen Prozessierens. Die Symbiose war gefunden:

  • Inhaber eines bestrittenen Anspruchs
    • Der Gläubiger einer nur klageweise durchsetzbaren Forderung kann ohne Kostenrisiko prozessieren und erhält so Rechtssicherheit
  • Rechtsanwalt
    • Der Anwalt hat Arbeit, die es sonst vielleicht nicht gegeben hätte
  • Risikofinanzierer (FORIS)
    • Der Prozessfinanzierer hat die Chance mit nur einem teilweisen Mitteleinsatz (Prozesskostenübernahme) zu einem beachtlichen Prozentsatz am Forderungsbetrag zu partizipieren.

Die Geschäftsidee

Der Prozessfinanzierer verpflichtet sich mit dem Prozessfinanzierungsvertrag, sämtliche Prozesskosten wie Anwaltskosten, Gerichtskosten und Expertisen zu übernehmen. Im Obsiegensfalle erhält das Prozessfinanzierungsunternehmen in der Regel um die 30 Prozent vom Nettoergebnis der erstrittenen Summe (Ergebnis nach Kosten). Im Unterliegensfalle trägt der Prozessfinanzierer das gesamte Kostenrisiko – inklusive Parteientschädigung der obsiegenden Gegenpartei – alleine.

Der „Prozessfinanzierungs-Meccano“ mit seinen Vor- und Nachteilen wird im Einzelnen kurz dargestellt unter:

Die Prozessfinanzierung in der Schweiz

Die Finanzierung von Prozessen in der Schweiz ist erst seit Ende 2004 zulässig. Das Bundesgericht hatte sich damals mit der Prozessfinanzierung durch Dritte auseinanderzusetzen und erkannte auf deren grundsätzliche Zulässigkeit. Das höchste Gericht befand, dass das Verbot der Prozessfinanzierung im Zürcher Anwaltsgesetz die Wirtschaftsfreiheit verletze (BGE 131 I 223).

Das Win-Win-Modell der Prozessfinanzierung hat sich im Laufe der Jahre für die Geltendmachung von Einzelansprüchen, sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor den Handelsgerichten, etabliert.

Für die Prozessfinanzierung öffnen sich nun neue Perspektiven:

Kostenvorschusspflicht begünstigt Prozessfinanzierung

Die seit 2011 anwendbare Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt den Gerichten vor, vom Kläger die Prozesskosten vorschiessen zu lassen (Gerichtskostenvorschuss / Prozesskaution als Absicherung der obsiegenden Partei).

Die Kostenvorschusspflicht macht das Prozessieren für viele unerschwinglich und begünstigt die Nachfrage bei den Prozessfinanzierern. Die Prozessfinanzierer finanzieren nicht jeden Prozess, sondern nur ab einem bestimmten, abzuklärenden Streitwert.

Die Marktteilnehmer

Heute sind in der Schweiz folgende Prozessfinanzierer aktiv:

  • JuraPlus AG, Zürich
  • Profina Prozessfinanzierung GmbH bzw. Profina.ch GmbH, je Zug
  • Nivalion AG, Zug
  • FORIS AG, Bonn (D)
  • ROLAND ProzessFinanz AG, Köln (D)

Kostenschwelle vs. Zugangshindernis zum Recht

Böse Zungen behaupten, das Prozessieren selbst vor staatlichen Gerichten könnten sich nur noch der Reiche und der Arme, letzterer durch die unentgeltliche Prozessführung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Staat, leisten. Die private Schiedsgerichtsbarkeit findet in der Praxis meistens nur für komplexe oder grenzüberschreitende Streitigkeiten mit hohen Streitwerten Anwendung.

Unter diesen Prämissen ist für den „Mittelstand“ die Prozessfinanzierung nicht selten die einzige Hoffnung auf eine erträgliche Verfolgung der eigenen Rechte.

Revision der Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Bundesrat hat die „Kostenschwelle“-Problematik erkannt und festgestellt, dass die Rechtsverfolgung dadurch zu fest eingeschränkt sei. Der Bundesrat plant daher durch eine „Anpassung des Kostenrechts“ die „Zugangserleichterung zur den Gerichten“; wir berichteten: Zivilprozessrecht: Zugangserleichterung zu den Gerichten.

Quelle

LawMedia-Redaktion

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