Entscheid nach umfangreichen Abklärungen
Einleitung
Der Eigenmietwert ist die Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Ertrags aus unbeweglichem Vermögen (Mietwert), und zwar der selbst genutzten Immobilie (Einfamilienhaus, Stockwerkeinheit) bzw. eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch (Nutzniessung, Wohnrecht, Baurechte).
Parlamentarische Initiative
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) reicht gestützt auf BV 160 Abs. 1 als folgende parlamentarische Initiative (17.400) ein:
Bei Wohneigentumsbesteuerung von selbstgenutztem Wohneigentum soll für den „Hauptwohnsitz“ – nicht jedoch für Zweitwohnungen – ein genereller Systemwechsel vollzogen und der Eigenmietwert abgeschafft werden:
- Anpassung der gesetzlichen Grundlagen von DBG und StHG
- Neues System
- Berücksichtigung eines langfristigen Durchschnittszinses mit möglichst haushaltneutraler Wirkung
- Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben
- keine unzulässigen Disparitäten zwischen Mietern und Wohneigentümern
- Berücksichtigung der Verfassungsbestimmungen zur Wohneigentumsförderung.
Definition der Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
WAK-S hat sich in der Sitzung vom 21.08.2018 mit den Einzelheiten der von ihr angestossen Systemänderung der Wohneigentumsbesteuerung befasst.
Zweitwohnungen
Vorgabe aus der Kommissionsinitiative (17.400):
- Zweitwohnungen sollen vom Systemwechsel ausgenommen sein.
Hauptwohnsitze
WAK-S schlägt für den Hauptwohnsitz folgendes vor:
- Liegenschaftenunterhaltskosten
- Künftig sollen die Liegenschaftsunterhaltskosten nicht mehr abzugsfähig sein
- Abzüge i.Z.m. Energie, Umwelt und Denkmalpflege
- Bund
- Auf Bundesebene sollen inskünftig nicht mehr abzugsfähig sein:
- Energiesparabzüge
- Umweltabzüge
- Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten
- Kantone
- Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, ob sie in ihrer Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen oder nicht
- Auf Bundesebene sollen inskünftig nicht mehr abzugsfähig sein:
- Bund
- Schuldzinsenabzug
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- Grundsatz
- Der Schuldzinsenabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum soll aufgehoben werden
- Ausnahme
- Weiterhin abzugsfähig sollen sein:
- Schuldzinsenabzüge im Umfang von 80 oder 100 % der anderweitigen Vermögenserträge
- zB Mietzinseinnahmen
- zB Erträge aus Aktien oder Wertpapieren)
- hiezu lässt WAK-S zwei Varianten ausarbeiten
- Schuldzinsenabzüge im Umfang von 80 oder 100 % der anderweitigen Vermögenserträge
- Weiterhin abzugsfähig sollen sein:
- Grundsatz
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- Wohneigentumsförderung
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- WAK-S möchte, um dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung gerecht zu werden, einen Abzug für Ersterwerber in den Vorentwurf aufnehmen
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- Ziel: Haushaltneutralität für den Staat
- Die Vorlage soll möglichst haushaltneutral bleiben.
Weiterer Verlauf der Vorlagenbehandlung
Beauftragung von Verwaltung und Sekretariat mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs.
Die Kommission will sich im ersten Quartal 2019 mit dem bis dahin ausgearbeiteten Vorentwurf befassen.
Quelle
Medienmitteilung des Parlamentsdienstes vom 21.08.2018