Kontrolle durch Steueramt
Vergangene Woche hat LawNews berichtet, dass der Bundesrat am 21.11.2018 die Botschaft zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes zur Phase 2 der Schweiz vom 26.07.2016 verabschiedet habe.
Inskünftig sollen Inhaberaktien nur noch zulässig sein, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert habe oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet seien
Verzicht auf Bankkontopflicht
Nicht Eingang in den vom Bundesrat dem Parlament unterbreiteten Gesetzgebungsvorschlag hat die sog. „Bankkontopflicht“ gefunden. Der Bundesrat hat angesichts des Widerstands in der Vernehmlassung auf den Vorschlag, Gesellschaften zur Führung eines Bankkontos in der Schweiz zu verpflichten, verzichtet. Die Bankkontopflicht sollte die vom «Global Forum» verlangte Aufsicht gewährleisten. Die Banken hätten prüfen müssen, ob die nach den Regeln zur Geldwäschereibekämpfung erhobenen Informationen über die Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigten Personen mit den Informationen in den Verzeichnissen übereinstimmen würden. Dafür sollten sie das Recht auf Einsicht in die Verzeichnisse erhalten.
Prüfung durch Steuerverwaltung
Das «Global Forum» messe der korrekten Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eine grosse Bedeutung zu, so der Bundesrat, weshalb er das Vorhandensein der Verzeichnisse nun durch die Steuerverwaltung anlässlich ihrer Kontrollen zur Verrechnungssteuer bei den im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften prüfen lassen will.
Parlament jetzt am Zug
Nun werden sich National- und Ständerat mit dieser „Steuertransparenz-Vorlage“ befassen und entscheiden müssen, ob sie diesen Teil der undemokratischen Globalstandards – wie der Bundesrat – akzeptieren wollen oder nicht. Derzeit bestätigt Parlaments-Website einzig den Eingang der Vorlage: Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke | parlament.ch
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam