Causa Pachmann Rechtsanwälte AG c. Bachmann Rechtsanwälte AG
Sachverhalt
Das Schweizerische Bundesgericht hatte auf Veranlassung der älteren Klägerin „Pachmann Rechtsanwälte AG“ zu entscheiden, ob die jüngere Beklagte „Bachmann Rechtsanwälte“ gegen ihre Ausschliesslichkeitsrechte verstiess.
Beide Gesellschaften bezwecken die Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen und beide haben ihren Sitz in der Stadt Zürich.
Ebenso strittig war die Verwechselbarkeit zwischen der älteren Wortmarke “Pachmann” der Klägerin und dem jüngeren, als Wappenschild ausgestalteten “B” der Beklagten.
Das Handelsgericht Zürich wies die Klage der Pachmann Rechtsanwälte AG ab, weshalb diese ans Schweizerische Bundesgericht gelangte.
Erwägungen des Bundesgerichts
Mit ausführlicher Urteilsbegründung schützt das Schweizerische Bundesgericht die vorinstanzliche Begründung des Handelsgerichtes des Kantons Zürich. Die Erwägungs-Kernaussagen des Bundesgerichts sind zusammenfasst:
- Firmenrecht
- Allgemeines
- Allgemeine Ausführungen zur Ausschliesslichkeit von Firmen
- Personenfirma / Familienname
- Einer neu gegründeten Gesellschaft könne bei der Firmenbildung die Aufnahme eines Familiennamens nicht firmenrechtlich untersagt werden, selbst wenn der gleiche Personenname Bestandteil der älteren Firma in gleicher Branche sei
- Bei Anwaltskanzleien sei die Firmenbildung nach dem Schema “Personenname + Rechtsanwälte AG” üblich und entspreche einem schutzwürdigen Interesse der Anwälte
- Verwechslungsgefahr
- Der Firmenbestandteil bzw. Branchenzusatz “Rechtsanwälte” gelte als kennzeichnungsschwach, so dass sich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Personennamen konzentrieren müsse
- In casu würde das schweizerische Publikum den Unterschied im Namensanfang zwischen dem seltenen Familiennamen “Pachmann” und dem verbreiteten Familiennamen “Bachmann” erkennen
- Allgemeines
- Markenrecht
- In markenrechtlicher Hinsicht sei die Ähnlichkeit des klägerischen Zeichens “Pachmann” nicht mit dem Zeichen “Bachmann”, sondern mit der Kombination von Bildzeichen “B”, Zusatz “Bachmann” und “Rechtsanwälte AG” zu beurteilen
- In concreto sei das Bildzeichen “B” prägend und damit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen
- Wettbewerbsrechtlicher Aspekt der Lauterkeit
- In lauterkeitsrechtlicher Hinsicht sah das Bundesgericht keine Verwechslungsgefahr.
Entscheid des Bundesgerichts
Das Schweizerische Bundesgericht schützte das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Es wies die Beschwerde der Pachmann Rechtsanwälte AG ab, soweit darauf einzutreten war.
Die «Bachmann Rechtsanwälte AG» in Zürich darf somit ihren Namen trotz Alterspriorität der «Pachmann Rechtsanwälte AG» behalten.
Quelle
BGer 4A_83/2018 vom 01.10.2018