Beachtung von Arbeitsrecht und Datenschutz
Einleitung
Allgemein
Whistleblowing, ein Zeichen des Zeitgeistes und der grenzenlosen Reichweite der digitalen Kommunikation, rückt zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses der Bevölkerung. Mittlerweile hat das Thema die Politiker erreicht und ist nun auch beim Gesetzgeber eingetroffen.
Compliance Verstösse im Unternehmen und Arbeitnehmer
Der Bundesrat hat sich am 21.09.2018 mit dem Whistleblowing-Thema befasst und die Zusatzbotschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts (OR) dem Parlament abgeliefert.
Wir berichteten: Arbeitsrecht: Whistleblowing soll gesetzlich geregelt werden
Ziele von Hinweisgebersytemen
Unternehmen haben in den vergangenen Jahren damit begonnen, unternehmensinterne Meldestellen zur Bekämpfung von Compliance-Verstössen einzurichten.
Dieser Prozess wird dadurch beschleunigt, dass „ungehörte Mitarbeiter“ heute Illegales und unethisches Verhalten ihres Arbeitgebers nach aussen tragen und teilweise ausserrechtlich in den sozialen Medien verbreiten, was von Konsumenten durch sog. Shitstorms abgestraft wird.
Die Unternehmen installieren Hinweisgebersysteme mithin nicht nur um (internen) finanziellen Schaden auszuschliessen, sondern auch um (externen) Reputationsschaden zu vermeiden.
Nachfolgend sollen verschiedene Aspekte von Hinweisgebersystemen, namentlich in datenschutz- und arbeitsrechtlicher Hinsicht, beleuchtet werden.
Weiterführende Informationen
Missstand-Meldegegenstände
Denkbar sind folgende Missstände, die Whistleblower melden könnten:
- Verhaltensweisen, die sich gegen das Unternehmensinteresse richten und einen Straftatbestand erfüllen könnten
- zB Korruption
- zB Banken- und Finanzkriminalität
- zB verbotene Insidergeschäfte
- zB Betrug
- zB Rechnungslegungs-Fehlverhalten
- zB Wirtschaftsprüfungsdelikte
- Verhaltensweisen, die gegen Menschenrechte verstossen
- zB Produktion durch Kinderarbeit
- zB Missachtung des Umweltschutzes
- zB Verletzung der Gleichstellung von Mann und Frau im Betrieb
- Verhaltensweisen, die die unternehmensinternen Ethikregeln verletzen
- Nur legale Ethikvorschriften (zB kein Verbot privater Beziehungen / Liebesbeziehungen unter Mitarbeitern)
Weiterführende Informationen
Missstand-Meldewege
Unternehmensinterne Verfahren zur Meldung von Missständen werden aus verschiedenen Gründen eingeführt:
- Mittelbare Kontrolle der Unternehmensführung aus dem täglichen Betrieb des Unternehmens
- Mechanismus für die Beschäftigten, Missstände intern vertraulich melden zu können
- Ergänzung zu den regulären Informations- und Meldekanäle des Unternehmens, die Missstände melden sollten, wie
- Linienmanagement
- Qualitätsmanagement (QM)
- interne Revision (IKS)
- Ergänzung zu den regulären Informations- und Meldekanäle des Unternehmens, die Missstände melden sollten, wie
Weiterführende Informationen
Whistleblowing-Datenströme
Die Meldung von Verhaltensregelverstössen enthalten stets personenbezogene Daten, nämlich:
- die Angaben über die beschuldigte Person
- die (angeblichen) Verhaltensverstösse
- die entsprechenden Sachverhalte.
Die Angaben des Whistleblowers werden je nach Art des Meldeverfahrens gehandhabt:
- Meldeverfahren mit anonymer Hinweisgebung
- Keine Erhebung personenbezogener Daten über den Whistleblower
- Meldeverfahren ohne anonyme Hinweisgebung
- Erfassung
- Name der meldenden Person (Whistleblower)
- Funktion im Unternehmen
- Umstände der Beobachtung.
- Erfassung
Es ist damit zu rechnen, dass bei verbundenen Unternehmen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die Konzernzentrale oder andere zum Konglomerat gehörende Unternehmen erfolgt.
Weiterführende Informationen
Verarbeitung Whistleblower-Daten
Die Meldung von Verhaltenspflicht-Verstössen löst in aller Regel eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus.
Für jede Art von automatisierter und nichtautomatisierter Verarbeitung solcher Meldungen sind die Regeln des Datenschutzgesetzes (DSG) und ggf. der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.
Betroffene Personen sind vor allem der Whistleblower und die beschuldigten Mitarbeiter.
DSG-konforme Gestaltung des Meldeverfahrens
Das Meldeverfahren hat die datenschutz-rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen.
Insbesondere sind bei der Gestaltung des Meldeverfahrens mittels Hotline die Sicherstellung der Anonymität des Whistleblowers, die Interessen der betroffenen Personen, allf. Beschränkungen bei der Erhebung und Weitergabe der Informationen, namentlich auch an Dritte und beim Einbezug des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens, zu gewährleisten und die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen vorzukehren.
Arbeitsrechtlicher Whistleblower-Schutz in Entstehung
Bereits heute sind bei der Planung eines unternehmensinternen Meldeverfahrens die künftigen arbeitsrechtlichen Whistleblowing-Normen – soweit möglich – zu berücksichtigen.
Der Gesetzesentwurf lst am Artikelende wiedergegeben.
Die Whistleblowing-Novelle wird notwendig, weil sich die vorhandene Schutznorm von OR 328b nur auf die Bearbeitung der arbeitnehmer-eigenen Daten bezieht (siehe nachfolgende Box).
Art. 328b OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers / 3. bei der Bearbeitung von Personendaten
- bei der Bearbeitung von Personendaten
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Weiterführende Informationen
Fazit: Datenschutz- und Whistleblower-gerechte Gestaltung
Will ein Unternehmen für die Missstands-Meldung eine firmeninterne Whistleblowing-Hotline einrichten, hat es zu berücksichtigen:
- Datenschutz-Normen (DSG und ggf. DSGVO)
- Whistleblowing-Novelle
- unternehmensinterne Regularien.
Zudem empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit allen Beteiligten wie
- Interne Revision (IKS-Anpassung)
- Beauftragte der Geschäftsleitung
- Rechtsabteilung (In-house Legals)
- Datenschutzbeauftragter des Unternehmens
- Personalabteilung (HR-Abteilung).
In Zweifelsfällen kann man sich beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erkundigen.
Weiterführende Informationen
- Compliance Prozesse
- Compliance Kultur
- Compliance-Pyramide
- Legal-Controlling
- Auftrag | edoeb.admin.ch
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Geplanter Gesetzestext
Art. 321abis°
2. Meldung von Unregelmässigkeiten
a. Grundsatz
1 Die Meldung einer Unregelmässigkeit steht im Einklang mit der Treuepflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn die Voraussetzungen nach den folgenden Bestimmungen erfüllt sind:
- für die Meldung an den Arbeitgeber: Artikel 321abis;
- für die Meldung an die zuständige Behörde: Artikel 321ateroder 321aquater;
- für die Information der Öffentlichkeit: Artikel 321aquinquies.
2 Als Unregelmässigkeiten gelten namentlich Widerhandlungen gegen das Straf- und das Verwaltungsrecht und gegen andere gesetzliche Regelungen sowie Verstösse gegen interne Regelungen.
Art. 321abis 1
b. Meldung an den Arbeitgeber
1 Die Meldung einer Unregelmässigkeit an den Arbeitgeber steht im Einklang mit der Treuepflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es besteht ein nachvollziehbarer Verdacht.
- Die Meldung erfolgt an eine interne oder externe Person oder Stelle, die befugt ist, die Meldung entgegenzunehmen.
2 Der Arbeitgeber, dem eine Unregelmässigkeit aufgrund eines nachvollziehbaren Verdachts gemeldet wird, muss:
- eine für die Behandlung der Meldung angemessene Frist festlegen, die nicht mehr als 90 Tage ab Erhalt der Meldung betragen darf;
- die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer über den Erhalt und die Behandlung der Meldung benachrichtigen, es sei denn, dies ist ihm, weil die Meldung anonym erfolgt ist, unmöglich oder offensichtlich unzumutbar; und
- genügende Massnahmen zur Behandlung der Meldung ergreifen.
Art. 321ater
c. Meldung an die zuständige Behörde
Die Meldung einer Unregelmässigkeit an die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Bestimmungen zuständig ist, steht im Einklang mit der Treuepflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn ein nachvollziehbarer Verdacht besteht und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Unregelmässigkeit vorgängig dem Arbeitgeber gemeldet, und dieser hat die Massnahmen nach Artikel 321abisAbsatz 2 nicht ergriffen.
- Aufgrund der Meldung an den Arbeitgeber wurde der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gekündigt oder sind ihr oder ihm andere Nachteile entstanden.
Art. 321aquater
d. Meldung an die zuständige Behörde ohne vorgängige Meldung an den Arbeitgeber
1 Die Meldung einer Unregelmässigkeit an die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Bestimmungen zuständig ist, ohne vorgängige Meldung an den Arbeitgeber steht im Einklang mit der Treuepflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn ein nachvollziehbarer Verdacht besteht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass:
- eine Meldung an den Arbeitgeber keine Wirkung erzielen würde;
- die zuständige Behörde ohne sofortige Meldung in ihrer Tätigkeit behindert würde; oder
- eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Sicherheit von Personen oder der Umwelt oder die unmittelbare Gefahr grossen Schadens besteht.
2 Es wird vermutet, dass eine Meldung an den Arbeitgeber eine Wirkung erzielt, wenn der Arbeitgeber:
- über eine unabhängige Stelle für die Entgegennahme und die Behandlung von Meldungen verfügt;
- über Regeln zur weiteren Behandlung von Meldungen verfügt;
- Kündigungen und andere Nachteile wegen einer Meldung verbietet; und
- anonyme Meldungen ermöglicht.
Art. 321aquinquies
e. Information der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit über eine Unregelmässigkeit steht im Einklang mit der Treuepflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, wenn:
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ernsthafte Gründe hat, den gemeldeten Umstand in guten Treuen für wahr zu halten;
- sie oder er die Unregelmässigkeit vorgängig der zuständigen Behörde nach Artikel 321ateroder 321aquatergemeldet hat; und
- eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die zuständige Behörde ersucht, über die Behandlung der Meldung informiert zu werden und diese hat ihr oder ihm die geeigneten Auskünfte nicht innert vierzehn Tagen ab Erhalt des Ersuchens erteilt.
- Nach der Meldung an die Behörde wurde der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gekündigt oder sind ihr oder ihm andere Nachteile entstanden.
Art. 321asexies
f. Beratung durch eine Person mit Geheimhaltungspflicht
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verletzt ihre oder seine Treuepflicht nicht, wenn sie oder er sich zur Überprüfung des Rechts auf Meldung von Unregelmässigkeiten von einer Person beraten lässt, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht untersteht.
Art. 321asepties Randtitel
g. Vorbehalte und Ausnahmen
Art. 328 Abs. 3
3 Er muss insbesondere dafür sorgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Nachteile entstehen aufgrund erlittener sexueller Belästigungen, aufgrund von Meldungen von Unregelmässigkeiten nach den Artikeln 321abis°–321aquinquies und 321asepties oder aufgrund einer Beratung zur Überprüfung des Rechts auf Meldung von Unregelmässigkeiten durch eine Person, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht untersteht.
Art. 336 Abs. 2 Bst. d 2
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: d. weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter Wahrung ihrer oder seiner Treuepflicht eine Unregelmässigkeit gemeldet hat oder sich im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit hat beraten lassen (Art. 321abis°–321asexies).
Art. 362 Abs. 1
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:
- Artikel 321abis°: Absatz 1 (Meldung von Unregelmässigkeiten: Grundsatz)
- Artikel 321abis: (Meldung einer Unregelmässigkeit an den Arbeitgeber)
- Artikel 321ater: (Meldung einer Unregelmässigkeit an die zuständige Behörde)
- Artikel 321aquater: (Meldung einer Unregelmässigkeit an die zuständige Behörde ohne vorgängige Meldung an den Arbeitgeber)
- Artikel 321aquinquies: (Information der Öffentlichkeit über eine Unregelmässigkeit)
- Artikel 321asexies: (Meldung von Unregelmässigkeiten: Beratung)
- Artikel 321asepties: (Meldung von Unregelmässigkeiten: Vorbehalte und Ausnahmen)
Quelle: Arbeitsrecht: Whistleblowing soll gesetzlich geregelt werden
Literaturempfehlungen zu Whistle-Blowing
BERNDT THOMAS/HOPPLER IVO, Whistleblowing – ein integraler Bestandteil effektiver Corporate Governance, in: Betriebs-Berater (BB) 48/2005, S. 2623-2629.
BLOCH MERIC CRAIG, An Insider’s Guide to Workplace Investigations, Building in the Process in Your Company, LaVergne 2008.
BOWERS JOHN/FODDER MARTIN/LEWIS JEREMY/MITCHELL JACK, Whistleblowing, Law and Practice, Oxfort 2007.
BREINLINGER ASTRID/KRADER GABRIELA, Whistleblowing – Chancen und Risiken bei der Umsetzung von anonym nutzbaren Hinweisgebersystemen im Rahmen des Compliance-Managements von Unternehmen, in: RDV 2/2006, S. 60-70.
BRIEGEL TORSTEN, Einrichtung und Ausgestaltung unternehmensinterner Whistleblowing-Systeme, Wiesbaden 2009.
BÜHLER MARC, Der arbeitsrechtliche Schutz von Whistleblowern in der Schweiz, nicht veröffentlichte Masterarbeit an der Univ. St. Gallen, 2008.
BÜRKLE JÜRGEN, Weitergabe von Informationen über Fehlverhalten in Unternehmen (Whistleblowing) und Steuerung auftretender Probleme durch ein Compliance-System, in: Der Betrieb 40/2004, S. 2158-2161.
CALLAND RICHARD/DEHN GUY, Introduction, Whistleblowing around the world: the state of the art, in: Calland Richard/Dehn Guy (Hrsg.), Whistleblowing Around The World, Law, Culture and Practice, Cape Town/London 2004, S. 2-20.
CARRANZA CARLOS J./MICOTTI SÉBASTIEN, Whistle-Blowing: problèmes et perspectives, in: AJP 8/2007, S. 981-1001 (zit. CARRANZA/MICOTTI, AJP)
CARRANZA CARLOS J./MICOTTI SÉBASTIEN, Whistleblowing en Suisse, constats d’insuffisance et besoin de réglementation, in: Jusletter 7. Januar 2008 (zit. CARRANZA/MICOTTI, Whistleblowing)
CARRANZA CARLOS J./MICOTTI SÉBASTIEN, Whistleblowing – aspects choisis dans le domaine bancaire, in: Anwaltsrevue 2/2008, S. 67-74 (zit. CARRANZA/MICOTTI, Bankgeheimnis).
CARRANZA CARLOS J./MICOTTI SÉBASTIEN, Les Nouveaux projects législatifs à la lumière de la jurisprudence récente en matière de whistleblowing, in: Jusletter 2. Februar 2009 (zit. CARRANZA/MICOTTI, Gesetzgebungsprojekt).
DAUB FALKO C., New Whistleblowing Regulations in the USA, How Sarbanes-Oxley failed to implement a working concept, Saarbrücken 2007.
DAVIES MICHAEL N., Whistleblowing, in: Heimann Fritz/Vincke François (Hrsg.), Fighting Corruption, International Corporate Integrity Handbook, Paris 2008, S. 101-116.
DE GEORGE RICHARD T., Whistle-blowing, in: Enderle Georges/Homann Karl/Honecker Martin/Kerber Walter/Steinmann Horst (Hrsg.), Lexikon der Wirtschaftsetik, Freiburg 1993, S. 1275-1278
DELIKAT MICHAEL, Corporate Whistleblowing in the Sarbanes-Oxley Era, New York 2006.
DOZIER JANELLE/MICELI MARCIA P., Potential Predictors of Whistle-Blowing: A Prosocial Behavior Perspective, in: Academy of Management Review 4/1985, S. 823-836.
DÜSEL JENS, Gespaltene Loyalität, Whistleblowing und Kündigungsschutz in Deutschland, Grossbritannien und Frankreich, Diss. Univ. Frankfurt am Main 2008, Baden-Baden 2009.
DWORKIN TERRY M., US whistleblowing: a decade of progress?, in: Lewis David B. (Hrsg.), A Global Approach to Public Interest Disclosure, What can we learn from existing whistleblowing legislation and research?, Cheltenham 2010, S. 36-55.
ELLISTON FREDERICK A., Anonymity and Whistleblowing, in: Journal of Business Ethics 3/1982, S. 167-177.
ELLISTON FREDERICK A./KEENAN JOHN P./LOCKHART PAULA, Whistleblowing Research, Methodological and Moral Issues, New York 1985.
ELLISTON FREDERICK A./KEENAN JOHN P./LOCKHART PAULA/VAN SCHAICK JANE, Whistleblowing, Managing Dissent in the Workplace, New York 1985.
FORSTMOSER PETER, Corporate Responsibility und Reputation – zwei Schlüsselbefriffe an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Gesellschaft, in: Vogt Nedim P./Stupp Eric/Dubs Dieter (Hrsg.), Unternehmen – Transaktion – Recht, Liber Amicorum für Rolf Watter zum 50. Geburtstag, Zürich 2008, S. 197-209 (zit. FORSTMOSER, Organisation).
FRITZ HANS-JOACHIM, Whistleblowing – Denunziation oder Wettbewerbsvorteil? Inhalt und Grenzen des Whistleblowings im Rahmen von Corporate Compliance, in: Maschmann Frank (Hrsg.), Corporate Compliance und Arbeitsrecht, Mannheimer Arbeitsrechtstag 2009, Baden-Baden 2009, S. 111-148.
GRONEBERG RUT, Whistleblowing, Diss. Univ. Passau 2010, Berlin 2011.
HANGARTNER YVO, Whistleblowing in der öffentlichen Verwaltung: in: AJP 4/2012, S. 490-498.
HEFENDEHL ROLAND, Alle lieben Whistleblowing, in: Böse Martin/Sternberg-Lieben Detlev (Hrsg.), Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Festschrift für Knut Amelung zum 70. Geburtstag, Berlin 2009, S.617-643.
HEINE GÜNTER, Organisationsverschulden aus strafrechtlicher Sicht: Zum Spannungsfeld von zivilrechtlicher Haftung, strafrechtlicher Geschäftsherrenhaftung und der Strafbarkeit von Unternehmen, in: Niggli Marcel A./Amstutz Marc (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmen, Zivil- und strafrechtliche Perspektiven, Basel 2007, S. 93-124 (zit. HEINE, Organisationsverschulden).
HILB MARTIN, Innere Kündigung: Eine Einführung, Ursachen – Folgen – Lösungsansätze, in: Hilb Martin (Hrsg.), Innere Kündigung, Ursachen und Lösungsansätze, Zürich 1992, S. 3-26.
HOFMANN STEFAN, Whistleblowing: Heldentat oder Verrat? Hinweisgeber im Spannungsfeld zwischen Zivilcourage und Denunziantentum, in: ZCG 4/2006, S. 121-126.
HUNTON JAMES E./ROSE JACOB M., Effects of Anonymous Whistle-Blowing and Perceived Reputation Threats on Investigations of Whistle-Blowing Allegations by Audit Committee Members, in: Journal of Management Studies 1/2011, S. 75-98.
HUNZIKER SILVIA, Whistleblowing, in: Vertrauen – Vertrag – Verantwortung, Festschrift für Hans Caspar von der Crone zum 50. Geburtstag, Zürich 2007, S. 163-182.
JOSITSCH DANIEL, „Whistleblowing“ und Strafverfahren, in: Zäch Roger/Breining-Kaufmann Christine/Breitschmid Peter/Ernst Wolfgang/Oberhammer Paul/Portmann Wolfgang/Thier Andreas (Hrsg.), Individuum und Verband, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2006, Zürich 2006, S. 261-273.
JOSITSCH DANIEL, „Whistleblowing“ und Korruptionsbekämpfung, in Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Neuere Entwicklungen im schweizerischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2007, S. 97-111.
JOSITSCH DANIEL/BRUNNER CLAUDIA V., Whistleblowing als Rechfertigungsgrund, in: AJP 4/2012, S. 482-489.
JUNGO NICOLE, Whistleblowing – Lage in der Schweiz, in: recht 2/3 2012, S. 65-79.
KESSELHEIM AARON S./STUDDERT DAVID M./MELLO MICHELLE M., Whistle-Blowers` Experiences in Fraud Litigation against Pharmaceutical Companies, in: The New England Journal of Medicine, Vol. 362, 19/2010, S. 1832-1839.
KOHN STEPHEN M., The Whistleblower`s Handbook, A step-by-step guide to doing what`s right and protecting yourself, Guilford 2011 (zit. Kohn, Handbook).
LEDERGERBER ZORA, Whistleblowing unter dem Aspekt der Korruptionsbekämpfung, Diss. Univ. Zürich, Bern 2005.
LEDERGERBER ZORA, Schutz für Whistleblower: Vernehmlassung ruft nach erheblichen Verbesserungen, in: Plädoyer 1/09, S. 28-29.
LOHRE THOMAS, Whistleblowing, Funktionsweise, Modell und Rechtsfragen, in ZCG 4/09, S. 165-170.
MERKL GEORG, Der Schutz von ausländischen Whistleblowern im US-Finanzmarktrecht, Implikationen für Schweizer Arbeitnehmer und für den Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz, in: ARV 3/2011, S. 165-175.
MICELI MARCIA P./NEAR JANET P./DWORKIN TERRY M., Whistle-blowing in Organizations, New York 2008.
MÜLLER MICHAEL, Whistleblowing – Ein Kündigungsgrund?, in: NZA 8/2002, S. 424-437.
NEAR JANET P./MICELI MARCIA P., Organizational Dissidence: The Case of Whistle-Blowing, in Journal of Business Ethics 1/1985, S. 1-16.
PORTMANN DOMINIQUE/WOHLMANN HERBERT, Rubrik der Unternehmensjuristen, Whistleblowing, in SJZ 7/2007, S. 179-182.
PORTMANN WOLFGANG, Gesetzliche Regelung des Whistleblowing in der Schweiz, in: AJP 8/2010, S. 987-998.
PURTSCHERT BRUNO/KÜHN STEFAN, Whistleblowing für Pensionskassen, Günstigere und wirksamere Kontrolle der Loyalität?, in: Der Schweizer Treuhänder 5/2011, S. 398-401.
RODE ANNA, Compliance Update – USA, Entwicklungen im Whistleblowing, Foreign Corrupt Practices Act und bei den Iransanktionen, in: ZRFC 3/2012, S. 135-139.
ROHDE-LIEBENAU BJÖRN, Whistleblowing – Beitrag der Mitarbeiter zur Risikokommunikation, Düsseldorf 2005.
ROHDE-LIEBENAU BJÖRN, Whistleblowing Rules: Best Practice; Assessment and Revision of Rules Existing in EU Instituions, Study requested by the European Parliament`s Committee on Budgetary Control, Brüssel 2006.
ROTHSCHILD JOYCE/MIETHE TERANCE, Whistle-Blower Disclosures and Management Retaliation: The Battle to Control Information about Organizational Corruption, in: Work and Occupations 1/1999, S. 107-128.
SCHNEIDER UWE H./NOWAK CLAUDIA, Sind die Einrichtung einer Whistleblowing-Stelle und der Schutz des Whistleblowers Teil guter Corporate Compliance? In: Hönn Günther/Oetker Hartmut/Raab Thomas (Hrsg.). Festschrift für Peter Kreutz zum 70. Geburtstag, Köln 2010, S. 855-865.
SETHE ROLF, Compliance, Whistleblowing und Critical Incident Reporting, Verbesserung der unternehmensinternen Kommunikation, in: Sethe Rolf/Heinemann Andreas/Hilty Reto M./Nobel Peter/Zäch Roger (Hrsg.), Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, Bern 2011, S. 189-213.
SPIELMANN ANDRE, Whistleblowing in der öffentlichen Verwaltung, Problemanalyse, Rechtslage und Entwicklungen, in: Gredig Markus/Mahaim Raphaël/Meier Thomas/Melchior Riccarda/Stöckli Andreas (Hrsg.), Peters Dreiblatt: Föderalismus, Grundrechte, Verwaltung, Festschrift für Peter Hänni zum 60. Geburtstag, Bern 2010, S. 187-215.
STRASSER OTHMAR, Whistleblowing als Element guter Corporate Governance, in: Rechtswissenschaftliche Abteilung der Universität St. Gallen (Hrsg.), Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen (HSG), Zürich 2007, S. 485-499.
STRASSER OTHMAR, Zur Rechtsstellung des vom Whistleblower beschuldigten Arbeitnehmers, in: von Kaenel Adrian (Hrsg.), Whistleblowing – Multidisziplinäre Aspekte, Bern 2012, S. 55-88.
TINNEFELD MARIE-THERES, Whistleblowing: heikle Konfliktfelder, in: DIGMA 2/2009, S. 68-73.
TINNEFELD MARIE-THERES/RAUHOFER JUDITH, Whistleblower: Verantwortungsbewusste Mitarbeiter oder Denunzianten?, Fragen an Grundrechte, Ethikrichtlinien und Arbeitsrecht, in: DuD 11/2008, S. 717-723.
TSAHURIDU EVA E./VANDEKERCKHOVE WIM, Organisational Whistleblowing Policies: Making Employees Responsible or Liable?, in: Journal ob Business Ethics 1/2008, S. 107-118.
VANDEKERCKHOVE WIM, Whistleblowing and Organizational Social Responsibility, A Global Assessment, Hampshire 2006.
VANDEKERCKHOVE WIM, European whistleblower protection: tiers or tears?, in: Lewis David B. (Hrsg.ö), A Global Approach to Public Interest Disclosure, What can we learn from existing whistleblowing legislation and research?, Cheltenham 2010, S. 15-35.
VINTEN GERALD, Whistleblowing – fact and fiction: An introductory discussion, in: Vinten Gerald (Hrsg.), Whistleblowing – subversion or corporate citizenship?, London 1994, S. 3-20.
VORPEIL KLAUS, ICC-Leitlinien zum Whistleblowing, in : Internationale Wirtschafts-Briefe (IWB), Zeitschrift für internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 20 vom 22.10.2008, S. 1005-1008 = Fach 10 International, Gruppe 5, S. 223-226.
WEBER-REY DANIELA, Whistleblowing zwischen Corporate Governance und Better Regulation, in: Die Aktiengesellschaft 11/2006, S. 406-411.
WISSKIRCHEN GERLIND/GLASER JULIA, Unternehmensinterne Untersuchungen (Teil I), in: Der Betrieb 24/2011, S. 1392-1395.
WISSKIRCHEN GERLIND/GLASER JULIA, Unternehmensinterne Untersuchungen (Teil II), in: Der Betrieb 25/2011, S. 1447-1452.
WOLFER SIMON, Die elektronische Überwachung des Arbeitnehmers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Diss. Univ. Luzern, Zürich 2008.