Die Nichteinhaltung von Compliance-Regeln kann – nebst strafbewehrter gesetzlicher Sanktionen – in verschiedener Hinsicht Folgen zeitigen:
- Imageschaden
- Sanktionen bei Vergabeverfahren
- Direkte Verluste
- zusätzliche externe und interne Kosten für Verfahren
- Schadenersatzansprüche
- Rückabwicklungen.
Aufgrund von OR 716a ist der Verwaltungsrat prima vista in der Pflicht. Er hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Er hat also dafür einzustehen, dass das Unternehmen resp. seine Mitarbeiter sich compliant verhält.
Auch wenn die Revisionsstelle keine Geschäftsführungskontrolle trifft, ist sie verpflichtet (OR 729b), dem VR oder bei Bedarf der GV Verstösse gegen Gesetze und Ordnung zu melden.
Es ist umstritten, ob die Nichtbeachtung von Soft Law (zB Swiss Code) zu einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann. Es ist davon auszugehen, dass Gerichte die Empfehlungen mindestens als Referenzgrösse zur Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung beiziehen könnten.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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