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Aktiengesellschaft

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Compliance-Regelbrüche / VR-Haftung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nichteinhaltung von Compliance-Regeln kann – nebst strafbewehrter gesetzlicher Sanktionen – in verschiedener Hinsicht Folgen zeitigen:

  • Imageschaden
  • Sanktionen bei Vergabeverfahren
  • Direkte Verluste
  • zusätzliche externe und interne Kosten für Verfahren
  • Schadenersatzansprüche
  • Rückabwicklungen.

Aufgrund von OR 716a ist der Verwaltungsrat prima vista in der Pflicht. Er hat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Er hat also dafür einzustehen, dass das Unternehmen resp. seine Mitarbeiter sich compliant verhält.

Auch wenn die Revisionsstelle keine Geschäftsführungskontrolle trifft, ist sie verpflichtet (OR 729b), dem VR oder bei Bedarf der GV Verstösse gegen Gesetze und Ordnung zu melden.

Es ist umstritten, ob die Nichtbeachtung von Soft Law (zB Swiss Code) zu einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann. Es ist davon auszugehen, dass Gerichte die Empfehlungen mindestens als Referenzgrösse zur Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung beiziehen könnten.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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