BVG 20a Abs. 1 lit. a
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte im Fall BGer 9C_118/2018 erstmals zu prüfen, ob die Begünstigung der überlebenden Lebenspartnerin aufgrund von BVG 20a Abs. 1 lit. a, welche eine ununterbrochene, mindestens 5-jährige Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Tod des Versicherten voraussetzt, zwingend ist oder, ob das Reglement der Pensionskasse eine kürzere Frist (hier 3 Jahre) vorsehen kann.
Vorausgegangen war der Tod des verheirateten Versicherten, dessen Witwe um Ausrichtung sowohl der Witwenrente als auch des Todesfallkapitals ersuchte.
Der Verstorbene hatte aber die Pensionskasse seines Arbeitgebers mit Formular „Änderung der Begünstigungsordnung“ ersucht, das Todesfallkapital bei seinem Ableben nicht seiner Ehefrau, sondern vollumfänglich seiner Lebenspartnerin auszubezahlen.
Die Pensionskasse stellte sich auf den Standpunkt, dass die vom Verstorbenen anstelle seiner Ehefrau begünstigte Lebenspartnerin die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen (3-jährige feste Zweierbeziehung mit dem Versicherten) erfülle, weshalb das Todeskapital nicht der Ehefrau, sondern der Lebenspartnerin auszurichten sei. Damit war die Witwe nicht einverstanden und obsiegte vor kantonalen Versicherungsgericht. Die Pensionskasse erhob in der Folge Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht kam nach einlässlicher Auslegung von Bestimmung und Entstehungsgesichte zum Schluss, dass BVG 20a Abs. 1 lit. a zwingender Natur sei, dass die Reglements-Vorschrift der Beschwerdeführerin, wonach für die Begünstigung des überlebenden Lebenspartners bereits eine 3-jährige Partnerschaft ausreiche, dem gesetzlichen Mindestkriterium einer mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft (siehe Box unten) widerspreche und die Vorinstanz daher der bundesrechtswidrigen Reglements-Bestimmung die Anwendung zu Recht versagt habe.
Quellen
BGer 9C_118/2018 vom 09.10.2018 = BGE 144 V 327 ff.
Art. 20a BVG Weitere begünstigte Personen
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 202 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.