SchKG 191 i.V.m. ZGB 2 Abs. 2
Die Insolvenzerklärung eines Privatschuldners gilt dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig zum Ziel hat, die Verdienstpfändung des einzigen betreibenden Gläubigers zu Fall zu bringen.
Vgl. hiezu:
BGer 5A_435/2018 vom 25.10.2018 = BGE 145 III 26 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam